Schlagworte: Antrag

BSG – Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung

Der Kläger sprach am 9. Juni 2005 bei der Beklagten wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld „Tag der Antrag­stellung“ der Stempel „9.6.05“ aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Am 3. Januar 2006 legte der Kläger sodann das nunmehr aus­gefüllte Antragsformular vom 9. Juni 2005 bei der Beklagten vor. Zum Rest des Beitrags »

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Dem Antrag auf Erteilung eines Führerscheins ist jetzt ein biometrisch auswertbares Passfoto beizufügen

Am 30. Oktober 2008 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vom 18. Juli 2008 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1338 [PDF]). Nach Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung wird § 21 Abs. 3 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung neugefasst. Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ein Lichtbild beizufügen, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 entspricht. Zum Rest des Beitrags »

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LSG Nordrhein-Westfalen – „Hartz-IV“-Leistungen gibt es nur auf Antrag

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Antrag die Behörde auch tatsächlich erreicht hat. Die Klägerin in einem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fall bezog bis Ende Januar 2006 Grundsicherungsleistungen. Sie beantragte am 28.02.2006, ihr diese Leistungen ab dem 01.02.2006 nahtlos weiterzuzahlen. Zum Rest des Beitrags »

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BAG – Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden

Nach § 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG haben Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG). Zum Rest des Beitrags »

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