BAG – Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden


Nach § 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG haben Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG).

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen u.a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen. Die Behauptung, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt hierfür allein nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.

In dem vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil am 05.06.2007 entschiedenen Rechtsstreit hatte die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin Ende Oktober 2004 schriftlich beantragt, sie während der Elternzeit ab dem 1. März 2006 mit einer auf fünfzehn Stunden pro Woche verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen. Die genauen Daten der beabsichtigten Elternzeit werde sie noch mitteilen. Diese Festlegung erfolgte im Januar 2005 für die Dauer von zwei Jahren ab Geburt des Kindes. Den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag der Arbeitnehmerin auf Elternteilzeit lehnte der Arbeitgeber schriftlich ab und verwies u.a. darauf, der Arbeitsplatz sei mit einer „Ersatzkraft“ besetzt. Diese „Ersatzkraft“ hatte der Arbeitgeber Anfang Oktober 2004 in Vollzeit und unbefristet eingestellt.

Das zuvor befasste Landesarbeitsgericht Baden-Würtenberg war davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin nicht die Zustimmung ihres Arbeitgebers zu ihrem ersten Teilzeitantrag verlangen konnte. Dieser war verfrüht. Ob der Arbeitgeber aber den folgenden Antrag berechtigt abgelehnt hat, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden. Die bisher festgestellten Tatsachen ließen nicht den Schluss zu, der Arbeitgeber verfüge wegen der Neueinstellung über keine Möglichkeit, die Arbeitnehmerin mit einem Umfang von fünfzehn Stunden pro Woche zu beschäftigen. Der Rechtsstreit wurde daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 – Volltext
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23.November 2006 – 7 Sa 95/06 –

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/07 vom 05.06.2007

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