Schlagworte: Zahlung

BFH – Steuertricks bei Zahlung einer Abfindung durch Arbeitgeber sind erlaubt

Bildquelle: www.pixelio.de, Foto: Andreas Morlok

A. Morlok/Pixelio

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerwirksam so gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers in einer Betriebsvereinbarung ursprünglich auf einen Tag im November 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Zum Rest des Beitrags »

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AG Gummersbach – kein Geld für Internet-Vertragsfalle

Viele vermeintlich kostenlose Angebote auf zahlreichen Internetseiten entpuppen sich beim näheren Hinsehen als „Vertragsfalle“. Gemein ist allen Angeboten, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass diese kostenpflichtig sind. Erst ganz am Ende der Seiten, in unscheinbar gestalteten Fußnoten, findet sich ein Hinweis, dass man mit der Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Auch innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die man mit einem Klick als zur Kenntnis genommen annimmt, finden sich die Vertragsmodalitäten. Zum Rest des Beitrags »

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AG Charlottenburg – Versprochen ist versprochen

Tagtäglich finden sich derartige Briefe im Briefkasten. Alle Empfänger sind angebliche Gewinner von hohen Bargeldbeträgen, Autos, Reisen oder hochwertigen Produkten. Die Ankündigungen dienen jedoch nur dazu, den Empfänger zu Bestellungen aus dem beigefügten Katalog oder zur Teilnahme an einer sogenannten Kaffeefahrt zu animieren, wo diesem dann Magnetfelddecken oder anderer Tinnef angedreht werden. Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte nun ein Unternehmen, das ein einen Gewinn versprechendes Schreiben verschickt hatte, zur Zahlung von 1.500 Euro an die Empfängerin. Zum Rest des Beitrags »

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