BFH – Steuertricks bei Zahlung einer Abfindung durch Arbeitgeber sind erlaubt


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Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerwirksam so gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers in einer Betriebsvereinbarung ursprünglich auf einen Tag im November 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001.

Der steuerfreie Anteil der Abfindung wurde dann schon im November, der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung aber erst im Folgejahr ausgezahlt. Das Finanzamt teilte 2002 mit, dass die gesamte Abfindung bereits im Jahr 2000 zugeflossen sei, berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid den im Januar 2001 gezahlten Teilabfindungsbetrag nicht und änderte den Einkommenssteuerbescheid für 2000. Nachdem die Klage gegen diese Nachbesteuerung bereits vor dem Finanzgericht Erfolg hatte, blieb die Revision des Finanzamtes zum BFH ohne Erfolg. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.

Aus den Gründen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein –vor seiner Erfüllung– führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Hierfür genügt es auch vor der Realisation des Leistungserfolgs, dass der Gläubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen (allgemeine Meinung, vgl. Offerhaus, Steuer und Wirtschaft –StuW– 2006, 317, 318, 320, m.w.N.).

Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; Offerhaus, a.a.O., 321). Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung –jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit– im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern (Offerhaus, a.a.O., 321). Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

BFH, Urteil vom 11.11.09, Az: IX R 1/09

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5 vom 20. Januar 2010

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