AG Charlottenburg – Versprochen ist versprochen


Tagtäglich finden sich derartige Briefe im Briefkasten. Alle Empfänger sind angebliche Gewinner von hohen Bargeldbeträgen, Autos, Reisen oder hochwertigen Produkten. Die Ankündigungen dienen jedoch nur dazu, den Empfänger zu Bestellungen aus dem beigefügten Katalog oder zur Teilnahme an einer sogenannten Kaffeefahrt zu animieren, wo diesem dann Magnetfelddecken oder anderer Tinnef angedreht werden. Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte nun ein Unternehmen, das ein einen Gewinn versprechendes Schreiben verschickt hatte, zur Zahlung von 1.500 Euro an die Empfängerin.

Das beklagte Unternehmen hatte die Klägerin in dem Schreiben als „nächste Rubbel-Los-Gewinnerin“ bezeichnet und sie aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. Dort solle ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden. Mitzubringen sei der beigefügte Scheckvordruck über 1.500 Euro, der nach Überprüfung der Personalien, vor Ort „durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit“ erhalten werde.

Nach Ansicht der Richterin hat die Beklagte damit der Empfängerin gegenüber eine Gewinnzusage über 1.500 Euro abgegeben. Der durchschnittliche Empfänger könne das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen, dass nur noch der Termin wahrgenommen werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische „Bargeldgewinn“ und „Rubbel-Los-Gewinn“ in dem Schreiben und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung im Dunkeln. Daher könne sie sich nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden sei.

Gegen das Urteil ist Berufung zum Landgericht möglich.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 27. Januar 2009, Az: 226 C 238/08

Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/2009 vom 02.02.2009

Der Anspruch auf Gewinnauszahlung ergibt sich aus § 661a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Auch wenn das Wohnortgericht des Gewinners zuständig ist (BGH, Urteil vom 1. 12. 2005 – III ZR 191/ 03; Lexetius.com/2005,2897), ist die gerichtliche Durchsetzung schwierig, da die entsprechenden Unternehmen vom Ausland mit „Briefkastenanschriften“ agieren und sich eine Zustellung dort regelmäßig problematisch gestalten wird. Ob – sofern vorhanden – die Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren Deckung gewährt, kommt darauf an welche Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen. Auch ist die Gewinnzusage im Insolvenzverfahren nachrangig, so dass selbst bei erfolgreicher gerichtlicher Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung Probleme auftreten (BGH, Urteil vom 13. 3. 2008 – IX ZR 117/ 07; Lexetius.com/2008,825). Eigentlich bleibt demnach alles beim Alten. Derartige Briefe sollte man ungesehen wegschmeißen.

Weitere Urteile zu Gewinnzusagen finden sich bei www.rechtsrat.ws.

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