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Hessisches Landessozialgericht – Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail wahrt nicht die Schriftform
Verfasst von kuemmerle unter Sozialrecht am 17. August 2007
Eine Entscheidung über einen Antrag in einer sozialrechtlichen Angelegenheit ergeht immer als Bescheid. Dabei kann es sich um z.B. um einen Leistungs- oder einen Ablehnungsbescheid handeln. Sofern man mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte Widerspruch eingelegt werden, andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig. Information befinden sich in der Rechtsmittelbelehrung, die in dem Bescheid enthalten sein muss. Ein Widerspruch ist aber nicht nur an Fristen, sondern auch an bestimmte Formen gebunden. Zum Rest des Beitrags »