Schlagworte: Härte
BSG – Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen vor Bezug von ALG II (Harzt IV) kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten
Verfasst von kuemmerle unter Sozialrecht am 11. Mai 2009
Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Sie verfügte seinerzeit über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Zum Rest des Beitrags »
Abwendung eines Fahrverbots bei drohendem Arbeitsplatz- oder Existenzverlust
Verfasst von kuemmerle unter Bussgeld, Verkehrsrecht am 30. Dezember 2007
Berufskraftfahrer, Vielfahrer, Selbstständige, sie stecken oftmals in einem Dilemma. Auf der einen Seite verlangt der Arbeitgeber von ihnen mit Nachdruck die termingerechte Lieferung, ein Auftrag muss „just in time“ erledigt werden. Auf der anderen Seite steht bei entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrverbot im Raum und der Arbeitgeber droht plötzlich mit der Kündigung, falls der Kraftfahrer für den Zeitraum eines Fahrverbotes ausfällt, oder die eigene Firma steht vor dem Aus weil Aufträge nicht erledigt werden können. In einer solchen Situation sollte sich der von einem Fahrverbot Betroffene nicht scheuen, dies zu seinem Vorteil zu nutzen, um gegebenenfalls einem Fahrverbot zu entgehen. Zum Rest des Beitrags »
AG Geilenkirchen – Fahrverbot für Zahnarzt im Notdienst besondere Härte
Verfasst von kuemmerle unter Bussgeld, Verkehrsrecht am 3. Dezember 2007
Bei bestimmten erheblichen Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem bis zu drei Monaten vor. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Von der Rechtsfolge eines Fahrverbotes kann unter Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden, wenn das Fahrverbot den Betroffenen unangemessen hart benachteiligt. Dazu muss der Betroffene glaubhaft machen, dass das Fahrverbot für ihn eine besondere, über vergleichbare Fälle hinausgehende, Härte darstellt. Zum Rest des Beitrags »