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OVG Rheinland-Pfalz – Entlassung eines Vollzugsbeamten wegen Überlassung von Schlüsseln an Gefangenen und Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit

Ein Vollzugsdienstbeamter war als Aufsichtsperson im Küchenbereich einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Während er in seinem Büro mit Schreibarbeiten beschäftigt war, überließ er einem Gefangenen seinen Schlüsselbund, damit dieser Tiefkühlkost in den Keller des Küchentraktes bringen konnte. An dem Schlüsselbund befanden sich mehrere Schlüssel, die zum Öffnen sämtlicher Büros und Lagerräume, aller Hafträume sowie der Flur- und der Gebäudeabschlusstüren auf dem gesamten Anstaltsgelände geeignet waren. Zum Rest des Beitrags »

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