Schlagworte: Einbruch

BGH – Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein Wohnungseinbruch stattgefunden hat

Ein oder mehrere unbekannte Täter kletterten auf nicht geklärte Weise die im ersten Stock belegene, zur Wohnung des Klägers gehörende Loggia, sollen von dort dort die Balkontür aufgehebelt und aus der Wohnung 1. 700 € Bargeld, einen Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren entwendet haben. Zwei an der Bodenplatte des Schlafzimmerschrankes verschraubte Möbeltresore sollen gewaltsam herausgerissen und mitgenommen worden sein. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung unterhält (VHB 92), forderte Ersatz in Höhe von 40. 615 €. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwiesen sei, insbesondere sei nicht geklärt, wie der oder die Täter auf die Loggia gelangt seien. Dafür gäbe es keine Tatspuren. Zum Rest des Beitrags »

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OLG Hamm – Hausratversicherung greift bei Einbruch während Wohnungswechsels

Nach einem Einbruchdiebstahl nahm der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung in Anspruch. Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass der Versicherungsnehmer gerade aus seiner Wohnung ausgezogen war und dei entwendeten Hausratsgegenstände auf seinem Betriebsgelände zwischengelagert hatte Nach dem Versicherungsschein war Versicherungsort die vom Versicherungsnehmer bewohnte Wohnung. Die Versicherung lehnte eine Entschädigungszahlung mit der Begründung ab, der Einbruchsdiebstahl habe nicht am Versicherungsort stattgefunden, ein Außenversicherungsschutz habe nicht bestanden. Zum Rest des Beitrags »

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