Schlagworte: Ausfall
OLG Stuttgart – Vergütungsanspruch des Arztes gegen den Patienten bei einem versäumten Termin
Verfasst von kuemmerle unter Medizinrecht am 13. August 2008
Ein Kieferchirurg verlangte von seinem ehemaligen Patienten Honorarzahlung, hilfsweise Schadensersatz, für eine ausgefallene zahnärztliche Behandlung. Eine vorgesehene Behandlung hatte der Patient 4 Stunden vorher wegen einer angeblichen Verhinderung durch einen Gerichtstermin abgesagt. Der Arzt war der Ansicht, ihm stehe gemäß § 615 BGB der vertragliche Honoraranspruch in Höhe von 5.916,49 EUR zu. Zumindest aber schulde der Patient Schadensersatz, weil der Arzt wegen der Kurzfristigkeit der Absage die freigewordene Zeit nicht habe anderweitig gewinnbringend nutzen konnte. Zum Rest des Beitrags »
Versäumter Arzttermin und Vergütung – Urteilsübersicht
Verfasst von kuemmerle unter Medizinrecht am 10. Juli 2007
Urteilsübersicht zum Beitrag Versäumter Arzttermin – hat der Arzt gegen den Patienten Anspruch auf Ausfallvergütung? In diesem Beitrag wurde die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt dessen Patient einen vereinbarten Termin unentschuldigt fernbleibt, ein Vergütungsanspruch bzw. ein Schadenersatzanspruch zusteht. Die zu dieser Frage pro und contra ergangenen Gerichtsentscheidungen finden Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Zum Rest des Beitrags »
Versäumter Arzttermin – hat der Arzt gegen den Patienten Anspruch auf Ausfallvergütung?
Verfasst von kuemmerle unter Medizinrecht am 10. Juli 2007
Ein Arzt kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem Patienten, der zum vereinbarten Behandlungstermin nicht erscheint, Vergütung der versäumten Zeit bzw. Schadenersatz verlangen.
Zwischen Patient und Arzt besteht ein Behandlungsvertrag, der grundsätzlich jederzeit, also auch während der laufenden ärztlichen Behandlung kündbar ist. Terminvereinbarungen dienen grundsätzlich zunächst dem geregelten Praxisablauf. Ein Vergütungs- bzw. Schadenersatzanspruch besteht bei Säumnis des Patienten von daher nicht, wenn die Praxis trotz Terminvergaben regelmäßig übermäßig besucht und damit jederzeit ein Rückgriff auf andere Patienten möglich ist. Zum Rest des Beitrags »