Versäumter Arzttermin und Vergütung – Urteilsübersicht


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Urteilsübersicht zum Beitrag Versäumter Arzttermin – hat der Arzt gegen den Patienten Anspruch auf Ausfallvergütung? In diesem Beitrag wurde die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt dessen Patient einen vereinbarten Termin unentschuldigt fernbleibt, ein Vergütungsanspruch bzw. ein Schadenersatzanspruch zusteht. Die zu dieser Frage pro und contra ergangenen Gerichtsentscheidungen finden Sie in der nachfolgenden Aufstellung.

Einen Vergütungsanspruch bejaht haben:

LG Konstanz, Urteil vom 27.05.1994, AktZ.: 1 S 237/93
(abänderndes Berufungsurteil zum AG Konstanz, Urteil vom 07.10.1993, AktZ.: 9 C 745/93):
Dem klagenden Arzt steht gemäß § 615 BGB ein Vergütungsanspruch gegenüber einem Patienten dann zu, wenn dieser einen zeitlich umfangreichen Bestelltermin nicht wahrnimmt oder so kurzfristig absagt, dass der Arzt nicht ohne weiteres auf andere Patienten zurückgreifen kann. Das Gericht verweist hierbei auf die analoge Entscheidung des AG Osnabrück (NJW 1987, 2935) und auf den Kommentar von Wertenbruch in Medizinrecht 91, S. 167. Diese Entscheidung schließt jedoch die Fälle aus, in denen von anderen Ärzten entweder überhaupt keine Termine vergeben werden und die Patienten nach der Reihenfolge ihres Eintreffens im Wartezimmer behandelt werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Praxen von solchen Ärzten, die chronisch überlaufen sind, so dass Termine zwei- und dreifach vergeben werden, Patienten also trotz Terminvergabe oftmals stundenlang warten müssen, bis der Arzt früher eingetroffene Patienten zu Ende behandelt hat.

LG Hannover, Urteil vom 11.06.1998, AktZ.: 19 S 34/97 (Berufungsurteil zum AG Hannover, Urteil vom 12.11.1997, AktZ.: 561 C 6317/96):
Allgemein ist davon auszugehen, dass Terminvereinbarungen lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen und keinen Schadensersatz bzw. eine Vergütung auslösenden Charakter haben. Dies folgt aus der kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit für Patienten nach den §§ 621 Nr. 5, 627 BGB. Danach kann der dienstverpflichtete Arzt nicht ohne weiteres mit der Einhaltung vereinbarter Termine rechnen. Den Patienten trifft jedoch eine Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht, wenn er mit dem Arzt einem festen Termin für eine bestimmte Behandlung vereinbart hat, die über einen längeren Zeitraum eine ausschließlich ärztliche Leistung fordert. Da in dem vorliegenden Fall der Patient den Termin schuldhaft nicht eingehalten hat, ist der Arzt berechtigt, den durch das Versäumnis des Patienten entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten. Andererseits ist der Arzt hingegen verpflichtet, die freigewordene Zeit zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu verwenden (§ 254 BGB). Die vom Arzt erstellte fiktive Rechnung kann zur Bemessung des Schadens nicht herangezogen werden. Hätte der Patient den Termin rechtzeitig abgesagt, hätte der Zahnarzt voraussichtlich andere ärztliche Leistungen erbringen und abrechnen können. Grundlage des Schadensersatzanspruches kann daher nur der durchschnittliche Kostenfaktor einer Praxis sein.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2004, AktZ.: 22 S 117/03 (abänderndes Berufungsurteil zum AG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2003, AktZ.: 48 C 17511/00):
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Vorschrift des § 615 S. 1 BGB (alte Fassung) auf den vorliegenden Fall anwendbar. Terminvereinbarungen mögen zwar grundsätzlich nur einem geregelteren Praxisablauf dienen und insbesondere dann keinen Schadensersatz oder eine Vergütung auslösenden Charakter haben, wenn die Praxis regelmäßig trotz Terminvergaben übermäßig besucht und dem Arzt jederzeit ein Rückgriff auf andere Patienten ermöglicht ist. Bei einem Arzt aber, der seine Praxis nach einem konsequenten Bestellsystem führt, nach dem nicht gleichzeitig andere Patienten für einen Termin bestellt werden und Arzt und Patient sich in ihren Dispositionen auf den Termin einrichten, kann die Terminvereinbarung als eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 BGB (alte Fassung) angesehen werden, mit der Folge, dass sich ein Patient, der einen Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagt, zum Zeitpunkt des Behandlungstermins in Annahmeverzug befindet mit der Folge eines Vergütungsanspruchs nach § 615 S. 1 BGB (alte Fassung). Aufgrund der Schilderungen des Arztes ist davon auszugehen, dass dieser ein derartiges Bestellsystem betreibt. So hat er ausgeführt, dass er seine Patienten im Voraus auf einen Termin bestelle, wobei zu diesem Termin auch nicht gleichzeitig noch ein anderer Patient bestellt werde. Dem ist der Patient nicht ausreichend entgegen getreten. Sein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig. So war es dem Patienten aus eigener Wahrnehmung möglich, Ausführungen dazu zu machen, wie die Terminvereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger erfolgt waren. Auch hätte er Ausführungen dazu machen können, ob bei seinen Besuchen in der Praxis des Klägers diese stets überfüllt gewesen war. Durch die Nichtannahme der ihm angebotenen Leistung ist der Patient in Annahmeverzug geraten, wobei es auf sein Verschulden nicht ankommt. Der Arzt hat auch hinreichend substantiiert dargetan, dass er keine weiteren Aufwendungen erspart hat und er seine Arbeitskraft aufgrund der Kurzfristigkeit der Kenntniserlangung von der Nichtwahrnehmung des Termins seitens des Patienten nicht hatte anderweitig einsetzen können. Der Patient hat dies zwar bestritten. Er selbst trägt jedoch im Rahmen des § 615 S. 2 BGB (alte Fassung) die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen bzw. anderweitig erzielte oder zu erzielende Einkünfte des Zahnarztes, hierzu hat er aber nichts Weiteres vorgetragen.

AG Osnabrück, Urteil vom 13.05.1987, AktZ.: 44-7 C 322/87 K:
Für einen fest vereinbarten Behandlungstermin, der nicht wahrgenommen bzw. nicht innerhalb einer Frist von 24 Stunden abgesagt wird, kann eine angemessene Vergütung gemäß §§ 611, 615 Satz 1 BGB verlangt werden. § 615 BGB gilt auch für unabhängige Dienstverhältnisse. Diese Vorschrift gibt keinen selbständigen Anspruch, sondern bewirkt, dass abweichend vom Grundsatz „Lohn nur für geleistete Dienste“ (vgl. § 614 BGB) der Vergütungsanspruch nach § 611 BGB (also brutto) dem Dienstverpflichteten erhalten bleibt. Er ist Erfüllungsanspruch, kein Schadensersatzanspruch. Daraus folgt, dass dieser Anspruch fällig ist wie bei tatsächlicher Dienstleistung im selben Umfang. Es bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung nicht.

AG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.1992, AktZ.: 8 C 54/92:
Der Arzt hat aus § 615 BGB gegenüber dem Patienten, der einen vereinbarten Termin nicht eingehalten hat, einen Anspruch auf Erfüllung, denn § 615 BGB ist nicht etwa ein Schadensersatzanspruch sondern ein Erfüllungsanspruch. Der Arzt kann deshalb den ihm entgangenen Dienstlohn vom Patienten verlangen. (Im streitigen Fall wurden für die Zeit von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr 300,00 DM zugestanden.) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger in der Zeit möglicherweise andere Patienten behandelt hat, denn die dabei erzielten Vergütungen wären allenfalls im Wege einer Vorteilsausgleichung anzurechnen.

AG Bad Homburg, Urteil vom 15.06.1994, AktZ.: 2 C 3838/93 – 15:
Ein Arzt hat einen Anspruch gegen den Patienten auf Zahlung gemäß § 615 BGB, wenn dieser zu einem vereinbarten Termin ohne vorherige Ankündigung nicht erschienen ist. Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 I BGB zustande gekommen, da der Patient mit dem Arzt einen festen Termin zur Behandlung vereinbart hat. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der geschuldeten Behandlungsleistung unter Abzug des durch den Verzug Ersparten. Entscheidend für das Gericht war die Beweisaufnahme, nach deren Ergebnis feststand, dass der Arzt, der eine reine Bestellpraxis führt, während des vereinbarten Termins keine anderen Patienten behandeln und anderweitige Einnahmen erzielen konnte.

AG Wetter (Ruhr), Urteil vom 31.10.1994, AktZ.: 8 C 197/94:
Nach Erstellung eines entsprechenden Heil- und Kostenplanes wird in einer reinen Bestellpraxis ein zeitlich umfangreicher Behandlungstermin vereinbart, zu dem die bestellte Patientin ohne eine beweisbare vorherige Absage nicht erscheint. Der Zahnarzt verlässt seine Praxis und fährt in der Zeit des ausgefallenen Termins nach Hause, fordert später von der Patientin Verdienstausfall und bewirkt danach einen Vollstreckungsbescheid gegen die Patientin, da diese die begehrte Zahlung nicht leistet. Das Gericht bestätigt dem Zahnarzt einen Honoraranspruch nach §§ 611, 615 Satz 1 BGB und teilt ausdrücklich nicht die Auffassung anderer Gerichte, die in gleicher Sache anders entschieden haben. Das Gericht vertritt ferner die Auffassung, dass die Verweilgebühr nach Gebührennummer 9 GOÄ (alt), angewandt gemäß § 6 (1) GOZ, bis heute nicht abgeschafft worden ist. Auch die Auffassung, dass im Hinblick auf die jederzeit mögliche Kündigung des Behandlungsvertrages ein Honoraranspruch des in einer reinen Bestellpraxis arbeitenden Arztes entfällt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Bei dem Anspruch nach §§ 611, 615 BGB handelt es sich um einen Erfüllungs- nicht um einen Schadensersatzanspruch. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens geht deshalb fehl. Im übrigen ist es auch unerheblich, ob es sich um eine Privat- oder Kassenpraxis handelt. Der Zahnarzt muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste zu erwarten oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Er kann in dieser Zeit andere Arbeiten wahrnehmen (Behandlungsvorbereitungen, Abrechnungsfragen, Buchführung usw., zumindest Fachzeitschriften lesen), darf jedoch nicht, wie im vorliegenden Fall, nach Hause fahren.

AG Bremen, Urteil vom 02.06.1995, AkZ.: 24 C 72/1995:
Die klagende Ärztin hatte mit dem beklagten Patienten auf einem vorformulierten Anmeldebogen folgende Vereinbarung getroffen: „Wir behalten uns vor, reservierte und nicht rechtzeitig abgesagte Termine (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) in Rechnung zu stellen.“ Der betroffene Patient sagte danach einen Behandlungstermin für eine prothetische Langzeitbehandlung etwa eine halbe Stunde zuvor fernmündlich ab. Die Zahnärztin machte daraufhin einen Ausfallschaden mit einem Stundensatz von 380,00 DM geltend. Das Gericht bestätigte aus §§ 615, 611 BGB den von der Ärztin geltend gemachten Erfüllungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach. Die Terminvereinbarung ist angesichts der geführten Bestellpraxis, in der nicht gleichzeitig andere Patienten für diesen Termin bestellt wurden und Arzt und Patient sich in ihren Dispositionen auf den Termin einrichten, als eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 BGB anzusehen. Die Klausel des Anmeldebogens stellt zudem eine rechtlich zulässige Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

AG Neuss, Urteil vom 27.02.1996, AkZ.: 44 C 684/95:
Der beklagte Patient hatte seinen Behandlungstermin nicht eingehalten und wurde wegen der Nichtabnahme der bereitgestellten zahnärztlichen Leistungen verurteilt, die zahnärztliche Ausfallsforderung in Höhe von 365,59 DM zu bezahlen. Für die Behauptung, er habe rechtzeitig den Termin abgesagt, hat der Patient keinen Beweis angetreten.

AG Sulzbach, Urteil vom 11.04.1997, AktZ.: 5 C 775/96:
Der beklagte Patient war zum vereinbarten Behandlungstermin nicht erschienen und hatte diesen auch nicht (beweisbar) telephonisch abgesagt. Dem klagenden Arzt war es nicht möglich, für die ausgefallene Behandlungszeit einen anderen Patienten einzubestellen oder überhaupt einen anderen Patienten in dieser Zeit zu behandeln. Zu einem weiteren Termin erschien der beklagte Patient mit 70-minütiger Verspätung. In der verbleibenden Zeit von 20 Minuten, die dann bis zum Ende des reservierten Zeitraumes noch zur Verfügung stand, war die geplante Behandlung nicht mehr möglich. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Patient in beiden Fällen in einen Annahmeverzug (§ 615 BGB) gekommen, und es war daher für den Arzt ein Erfüllungsanspruch für das Honorar, das bei einer tatsächlich durchgeführten Behandlung angefallen wäre, und ein Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gegeben.

AG Westerburg, Urteil vom 16.10.1998, AktZ.: 22 C 1963/97 (die gegen diese Entscheidung zum LG Koblenz eingelegte Berufung, AktZ.: 3 S 214/98, wurde zurückgenommen):
Der klagende Arzt unterhielt eine Bestellpraxis, in der grundsätzlich länger geplante und fest einkalkulierte Termine vorgehalten wurden. Unter Berücksichtigung des weiten Anfahrtsweges der beklagten Patientin, ist es nachvollziehbar, dass ihre Behandlung in einem umfangreichen und umfassenden Behandlungstermin durchgeführt werden sollte. Damit liegen die Voraussetzungen des § 615 BGB vor, weil der Arzt für die Behandlung der Patientin einen Zeitraum von sechs Stunden reserviert hatte. Die Beklagte kam mit der Annahme der Dienste in Verzug, nachdem der Termin fest vergeben war und der Arzt sich für diesen Behandlungstermin Zeit genommen hatte. Die Beklagte hat zwei Stunden vor dem Behandlungstermin den Termin abgesagt, auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an. Es wurde zwar noch versucht, telefonisch für diesen Zeitraum „Ersatzpatienten“ zu bestellen, die für die folgenden Tage vorgesehen waren, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Nach allem musste die Klage zum Erfolg führen, der Arzt kann von der Patientin gemäß § 615 BGB ein Ausfallhonorar beanspruchen.

AG Tettnang, Urteil vom 22.05.1999, AktZ.: 7 C 719/98:
Die gesetzlich krankenversicherte Patientin hatte mit einem Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen Operationstermin vereinbart. Diesem blieb die Patientin ohne ausreichende Entschuldigung fern.Der Facharzt hat gegen die Patientin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch entsprechend den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung. (Anmerkung: Durch die Novellierung des BGB zum 01.01.2002 ist der Anspruch aus positiver Vetragsverletzung in § 280 Abs. 1 BGB gesetzlich normiert worden.) Nach Ansicht des Gerichts trifft einen Patienten, der mit seinem behandelnden Arzt oder Zahnarzt einen festen Termin vereinbart hat, die Verpflichtung, den Termin rechtzeitig abzusagen, sofern er den Termin – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrnehmen kann oder will. Insoweit handelt es sich um eine vertragliche Nebenverpflichtung der Patientin, die ihr im Hinblick auf die bei ihr vorgesehene spezielle kieferchirurgische Behandlung auch durchaus zuzumuten war. Der Patientin mußte klar sein, daß der Facharzt angesichts der vorherigen Terminvergabe nicht ohne weiteres in der Lage sein würde, auf andere Patienten zurückzugreifen. Die Patientin hat jedoch in schuldhafter Weise den Termin nicht rechtzeitig abgesagt und im übrigen auch nachträglich keine ausreichende Entschuldigung für dieses Verhalten vorgebracht. Dies hat zur Folge, daß sie dem Facharzt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm aufgrund der nicht durchgeführten Operation entstanden ist. Zum Schadensersatz aber gehört auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB. Bei Störung des Betriebsablauf besteht der Schaden in den entgangenen Roherlösen abzüglich ersparter Betriebskosten.

AG Kelheim, Urteil vom 14.02.2002, AktZ.: 1 C 0719/01:
Unstreitig ist, daß die Patientin mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen und einen Behandlungstermin vereinbart hatte, der ohne Entschuldigung und ohne vorherige Kündigung des Behandlungsvertrages von ihr nicht wahrgenommen wurde. Durch die Nichtannahme der ihr angebotenen Leistung (§ 293 BGB) ist die Patientin in Annahmeverzug geraten. Sie geriet allein durch die Nichtannahme der Leistung ohne Rücksicht auf ein Verschulden in Annahmeverzug (§ 615 BGB Rdnr. 14). Dem Arzt steht somit gemäß § 615 BGB als Erfüllungsanspruch die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der Beträge zu, die er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Arzt bei durchgeführter Behandlung ein Vergütungsanspruch von 1.949,10 DM zugestanden hätte. Das Gericht ist davon überzeugt, daß jedenfalls der geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von 600,00 DM angefallen wäre. Dies ergibt sich aus der Aussage der Praxismitarbeiterin, die bestätigt hat, daß mit der Patientin ein dreistündiger Behandlungstermin vereinbart war und hierbei die Präparation von vier Zähnen erfolgen sollte. Wenn der Arzt bei dieser Sachlage einen Durchschnittsstundensatz von 200,00 DM pro Stunde zugrunde legt und von einem Honoraranspruch von 600,00 DM ausgeht, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine weitere Beweisaufnahme hierzu war deshalb nicht erforderlich. Der Arzt hat auch hinreichend dargelegt, daß er außer Material- und Laborkosten keine weiteren Aufwendungen erspart hat und er seine Arbeitskraft auch nicht anderweitig einsetzen konnte, da aufgrund der Terminvereinbarung mit der Patientin keine Parallelbehandlungen geplant und vorgesehen waren. Die Patientin hat dies zwar bestritten, sie selbst trägt jedoch im Rahmen des § 615 Satz 2 BGB grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen bzw. anderweitig erzielte oder zu erzielende Einkünfte des Zahnarztes, jedenfalls dann, wenn der Zahnarzt hierzu ausreichend vorgetragen hat. Sie selbst hat aber hierzu nicht weiteres vorgetragen. Die Einwände der Patientin gegen die Anwendbarkeit des § 615 BGB werden vom Gericht zumindest für den Fall nicht geteilt, daß der Zahnarzt wie hier nachgewiesenermaßen eine reine Bestellpraxis mit exakter Planung aller Termine betreibt. Soweit sich die Patientin auf abweichende Gerichtsentscheidungen beruft, folgt das Gericht der dortigen Argumentation jedenfalls nicht für die vorliegende Fallkonstellation.

AG Fulda, Urteil vom 16.05.2002, AktZ.: 34 C 120/02:
Ein Arzt hat wegen eines nicht eingehaltenen Behandlungstermins gegen den Patienten einen Anspruch auf Schadensersatz aus der mit dem Patienten getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Diese verpflichtet den Patienten, die vom Zahnarzt für die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins in Rechnung gestellte Vergütung zu zahlen. Eine solche Verpflichtung ist durch die Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch den Patienten Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geworden. Der Anmeldebogen enthält unmittelbar über der für die Unterschrift vorgesehenen Fläche den Hinweis: „Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen und um Sie in Ruhe behandeln zu können, wird unsere Praxis nach dem Bestellsystem geführt. Deshalb bitten wir Sie, Ihren Termin pünktlich einzuhalten. Reservierte, aber nicht spätestens 24 Stunden vorher freigegebene Termine werden daher in Rechnung gestellt.“ Diese Allgemeine Geschäftsbedingung des Arztes ist Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel hält einer Prüfung anhand der Vorschriften des AGB Gesetzes stand. Insbesondere ist keine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 10 Ziffer 7 AGB-Gesetz feststellbar, wonach eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, wenn der Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen verlangt. (Anmerkung: Mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 wurde das AGB-Gesetz durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben und in das BGB überführt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich nun in den §§ 305–310 BGB.) Der Arzt verlangt im streitigen Fall für die Nichtwahrnehmung des anberaumten 45-minütigen Behandlungstermins eine Vergütung von 150,00 DM und bleibt damit hinter dem ihm nach der Gebührenordnung zustehenden Vergütungsanspruch zurück. Der in Rechnung gestellte Betrag ist bereits deshalb nicht unangemessen hoch, weil er nicht über das hinausgeht, was dem Arzt gemäß §§ 615, 611 BGB bei Annahmevollzug des dienstberechtigten Patienten ohnehin zusteht. Der Annahmeverzug trat im Falle des beklagten Patienten dadurch ein, daß dieser den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrgenommen hat, ohne ihn zuvor abzusagen. Damit hat der Arzt als Dienstverpflichteter gemäß § 615 BGB einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Erspart hat der Arzt Materialkosten, so daß er zumindest einen Anspruch auf Zahlung des anhand der Gebührenordnung zu ermittelnden Honorars hat. Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 9 (2) Nummer 1 AGBGesetz unwirksam, da kein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regel, von der abgewichen wird, feststellbar ist. Die vom Arzt in seinem Anmeldebogen verwendete Klausel, wonach seine Patienten zur Vermeidung einer Vergütungspflicht angehalten werden, einen vereinbarten Behandlungstermin spätestens 24 Stunden vor der Terminstunde abzusagen, weicht von der Vorschrift des § 621 Nummer 5 BGB ab. Danach können Dienstverträge, bei denen es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, und bei denen die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit gekündigt werden. Gleichwohl liegt in dieser Abweichung kein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken dieser Vorschrift vor, da diese zum einen nicht unabdingbar ist und zum anderen die Interessenlage der Beteiligten Berücksichtigung finden muß. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arzt von seinen Patienten verlangt, die fest vereinbarten Termine im Falle der beabsichtigten Nichtwahrnehmung spätestens 24 Stunden vorher freizugeben, da er durch das in seiner Praxis praktizierte Bestellsystem in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt ist. Da die Arztpraxis ausschließlich als sogenannte Bestellpraxis geführt wird, kann ein nicht wahrgenommener Termin nicht durch Behandlung eines anderen Patienten sinnvoll genutzt werden. Eine anderweitige Belegung nicht wahrgenommener Termine ist dem Arzt nicht möglich, weil sich aufgrund der Tatsache, daß er außerhalb fest vereinbarter Termine keine Patienten behandelt, sich solche außerhalb der vereinbarten Terminzeit in seiner Praxis nicht einfinden. Der Arzt ist jedoch in der Lage, den Termin anderweitig zu belegen, wenn ihm die Nichtwahrnehmung zuvor, d.h. spätestens 24 Stunden vorher, angezeigt worden ist. Andernfalls bliebe ihm nur die Möglichkeit, als Dienstverpflichteter den Termin ungenutzt verstreichen zu lassen. Die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist trägt deshalb in nicht zu beanstandeter Weise der Interessensituation der Beteiligten Rechnung. Auch die Höhe der vom Arzt verlangten Vergütung ist nicht zu beanstanden, da er die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen kann.

AG Nettetal, Urteil vom 26.08.2003, AktZ.: 17 C 71/03:
Soweit die Patientin darüber hinaus der Ansicht ist, ein Anspruch aus § 615 BGB sei nicht gegeben, weil der Annahmeverzug ein Verschulden voraussetze, vermag das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Die Beurteilung, ob ein Annahmeverzug vorliegt, geschieht ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Hintergrund hierfür ist, daß der Gläubigerverzug grundsätzlich nicht die Verletzung einer Rechtspflicht, sondern vielmehr den Verstoß gegen eine Obliegenheit darstellt und somit einerseits keine Schadensersatzpflicht auslöst, andererseits aber auch kein Verschulden oder aber ein etwaiges Vertretenmüssen voraussetzt. In Anbetracht dessen kommt es nicht darauf an, ob die Patientin den Termin beim Arzt schuldhaft hat verstreichen lassen. Soweit die Behandlungsvereinbarung in Verkennung der Rechtslage insofern ein schuldhaftes Versäumen des Termins für einen Anspruch aus § 615 BGB erfordert, hält das Gericht dies selbst im vorliegenden Fall für gegeben. Angesichts des unstreitigen Angebots des Zahnarztes, die Behandlung entweder in der Praxis oder aber zu Hause bei der Patientin durchführen zu lassen, begründet auf Seiten der Patientin jedenfalls im Falle der Ausschlagung eines solchen Angebots und gleichwohl des Nichterscheinens im Termin eine Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit. Mit seinem Angebot hat der Arzt nämlich alles Zumutbare getan, um den vereinbarten Termin mit der Patientin durchzuführen und diese von etwaigen Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs frei zu stellen. Schließlich entfällt der Anspruch des Arztes gegen die Patientin auch nicht aus dem Grunde, weil seine Geltentmachung gegen § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrag für Zahnärzte verstößt. Zwar ist richtig, daß Kassenärzte grundsätzlich zur Liquidierung gegenüber den Patienten nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung berechtigt sind, jedoch ist nach Auffassung des Gerichts diese Vorschrift grundsätzlich teleologisch dahin zu reduzieren auszulegen, daß nur ärztliche Honoraransprüche aus erfolgten Behandlungen schriftlich vereinbart werden müssen. Soweit es – wie vorliegend – um einen vertraglichen Anspruch wegen einer Leistungsstörung geht, vermag das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 5 b Bundesmantelvertrag Zahnärzte grundsätzlich nicht einzugreifen. Diese Vorschrift regelt nämlich keine Ansprüche, die aus Leistungsstörungen des Vertragsverhältnisses erwachsen. Dies ist schon deshalb lebensfern, da ansonsten jeder Kassenzahnarzt mit seinen Patienten eine schriftliche Vereinbarung für sämtliche denkbaren Fälle der Leistungsstörung und hieraus resultierender Ansprüche treffen müßte. So wäre es geradezu absurd, wenn sich ein Kassenzahnarzt vor der Aufnahme der Behandlung schriftlich bestätigen lassen würde, daß er Schadensersatzansprüche wegen eines Bisses seines Patienten nur geltend macht, wenn dies ihm der Patient vorher schriftlich zusagt. Abgesehen davon, daß § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte grundsätzlich nicht Ansprüche aus Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis betrifft, enthält darüber hinaus die Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 tatsächlich die schriftliche Regelung zwischen den Parteien, dass sich die Patientin ausdrücklich dazu verpflichtet hat, im Falle ihres Nichterscheinens zu einem vereinbarten Termin das Honorar des Zahnarztes zu tragen. Warum diese grundsätzliche Vereinbarung nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte genügen soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, daß sich ein Kassenzahnarzt vor jeder konkreten Einzelbehandlung eines Patienten immer wieder schriftlich zusichern lassen müßte, daß sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche wegen Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis vom Patienten getragen werden. Diese kaum praktikable und ebenso wenig sinnvolle Verfahrensweise wird nach Auffassung des Gerichts nicht durch § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte gefordert. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Zahnarztes indes nur auf den ausgeurteilten Betrag. Gemäß § 615 Satz 2 muß sich der Zahnarzt weiter Ersparnisse in Höhe von 150,00 Euro anrechnen lassen. Dies gründet sich darauf, daß der Zahnarzt im Zeitraum von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr aufgrund des Nichterscheinens der Patientin zwei Stunden zur Verfügung hatte, die er zu seinen eigenen Zwecken nutzen konnte. Zwar hat der Zahnarzt keinen Ersatzpatienten für den fix vereinbarten Termin organisieren können, jedoch entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Zahnarzt die Zeit in der Praxis nicht hat ungenutzt verstreichen lassen. Er war insofern im Stande, seine Zeit für Verwaltungs- oder Abrechnungstätigkeiten zu nutzen. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht insofern seine ersparten Aufwendungen infolge des Zeitgewinns von 2 Stunden auf 150,00 Euro, wobei es von einem Stundensatz des Zahnarztes von 75,00 Euro ausgeht. Demgemäß war die geforderte Klagesumme um 150,00 Euro zu kürzen.

Ein Vergütungsanspruch des Arztes wurde hingegen verneint:


AG Rastatt, Urteil vom 12.01.1994, AkZ.: 1 C 391/94:
Weder in der Vereinbarung des Behandlungstermins noch in der telefonischen Erinnerung an diesen Termin durch das Praxispersonal kann juristisch eine Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB gesehen werden. Terminabsprachen sind im Geschäftsleben weitgehend üblich. Sie sollen in der Regel zeitliche Planungen der Geschäftspartner koordinieren helfen, ohne daß daran einschneidende rechtliche Folgen geknüpft werden sollen. Dies gilt auch für die Terminabsprachen eines Zahnarztes, der eine sogenannte Bestellpraxis unterhält. Auch hier wird man – zumindest in der Regel – nicht von einer rechtlich verbindlichen kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB ausgehen können. Ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Versicherungsmakler werden beispielsweise kaum auf den Gedanken kommen, für ausgefallene Termine das volle Honorar von ihren Kunden zu verlangen. Aus solchen Gründen wird man bei einem Dienstvertrag für die Voraussetzungen des § 296 BGB eine klare und eindeutige ausdrückliche Vereinbarung verlangen müssen. Das heißt, eine Anwendung des § 615 BGB zu Gunsten des klagenden Zahnarztes käme wohl nur dann in Betracht, wenn er bei der Terminabsprache mit dem Patienten ausdrücklich vereinbart hätte, daß diese Absprache die Wirkungen des § 615 BGB haben soll, d.h., wenn die Parteien sich bereits bei der Terminabsprache darüber einig gewesen wären, daß der Patient auch im Falle des Nichterscheinens (Annahmeverzug) das volle Honorar zu zahlen hätte. Eine derartige ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hat der Zahnarzt mit dem beklagten Patienten jedoch nicht getroffen. Der Zahnarzt kann ein Honorar für den ausgefallenen Behandlungstermin auch nicht auf Gebührennummer 9 GOÄ („Verweilgebühr“) stützen. Denn die GOÄ kann – ebenso wie die GOZ – grundsätzlich nur Anwendung finden für erbrachte Leistungen des Arztes bzw. Zahnarztes, jedoch nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder entgangenem Gewinn bei einem Behandlungstermin.

AG Mölln, Urteil vom 29.05.1996, AktZ.:
Das Gericht gestand dem klagenden Zahnarzt keinen Vergütungsanspruch für einen vom Patienten nicht eingehaltenen, fest vereinbarten Behandlungstermin nach § 611 in Verbindung mit § 615 BGB zu. Obwohl es sich bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, liegen die Voraussetzungen des § 615 hier nicht vor, da der Leistungszeitpunkt im Sinne des § 296 BGB zwischen Zahnarzt und Patient nicht rechtsgeschäftlich vereinbart wurde und folglich kein Annahmeverzug nach § 239 BGB eingetreten ist. Nach Auffassung des Gerichts hat die Vereinbarung eines Behandlungstermins in der Regel keinen rechtsgeschäftlichen Gehalt, sondern dient im wesentlichen der Organisation der Praxis und der Vermeidung überlanger Wartezeiten. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang z.B. auf: LG München II [NJW 1984, 671], AG München [NJW 1990, 2.939] Sind auf dem „Terminzettel“ Hinweise auf mögliche Folgen des Nichteinhaltens des Termins aufgedruckt, so ist dies nicht ausreichend als Dokument über eine vertragliche Vereinbarung.

AG Kenzingen, C 533 / 93, MDR’94, 553 ff
:
Dem Patienten wurde vor Vereinbarung eines Behandlungstermins von seinem Arzt ein Formular mit der Überschrift „Wichtige Mitteilung“ vorgelegt, wonach der Arzt einen Ersatzanspruch nach der Gebührenordnung für Ärzte geltend machen würde, falls der Patient den Termin versäumen sollte. Diese Formular unterschrieb der Patient. Als er zum vereinbarten Termin nicht erschienen war, forderte der Arzt ein Entgelt. Das AG Kenzingen wies die Klage des Arztes ab. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literaturmeinung sei umstritten, ob einem Arzt in diesen Fällen eine sog. Verweilgebühr zustehe. Das Gericht schloss sich der Meinung an, dass die Terminabsprache keine bindende Wirkung habe. Diese solle lediglich den zeitgerechten Behandlungsablauf sichern (LG München, NJW 84, 671 ; AG München, NJW 90, 2939 ; Münchner-Kommentar, 2. Aufl. § 612, Rdnr. 216 a). Darüber hinaus enthalte das geltende Gebührenverzeichnis keine Regelung für den Fall des Patientenverzuges. Auch aus dem unterschriebenen Formular ergebe sich kein Anspruch. Nach der Überschrift handele es sich nicht um einen zusätzlichen Vertrag, sondern um den bloßen Hinweis auf eine vermeintliche Ersatzpflicht nach der GOÄ. Mit seiner Unterschrift habe der beklagte Patient lediglich bestätigt, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2007, AktZ: 1 U 154/06:
Das Gericht lehnte trotz entsprechender Vereinbarung, dass der Termin 24 Stunden vorher abgesagt werden müsse, die Forderung eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen nach einem Ausfallhonorar ab. Der Patient hatte eine zweistündige Behandlung erst vier Stunden vorher abgelehnt. Das Gericht entschied unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen, dass in diesem besonderen Fall das Ausfallhonorar nicht zur Debatte stehe, da mit dem Patienten einvernehmlich unmittelbar ein neuer Termin vereinbart wurde, als dieser den Termin absagen wollte. Damit sei der Termin nicht abgesagt, sondern nur verschoben worden, sodass ein Ausfallhonorar nicht geltend gemacht werden könne.

Weitere abweisende Urteile:


LG Heilbronn in NZS 93, 424
AG Calw in NJW 1994, 3015
AG München in NJW 1994, 3014
AG Waldbröhl in NJW 1989,777

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