Schlagworte: Arbeitslosengeld

Als Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht ausstellen, kann ein teurer Spaß werden

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer eine sog. Arbeitsbescheinigung zu Arbeitsentgelt, Beginn, Ende und Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszustellen. Dies ergibt sich aus § 312 des Sozialgesetzbuches III (SGB III). Die Bescheinigung ist für den Arbeitnehmer wichtig, da die darin enthaltenen Tatsachen für die Entscheidung der Agentur für Arbeit über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können.Sofern der Arbeitgeber sich weigert, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 404 SGB III kann durch die Agentur für Arbeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro verhängt werden. Zum Rest des Beitrags »

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BSG – Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung

Der Kläger sprach am 9. Juni 2005 bei der Beklagten wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld „Tag der Antrag­stellung“ der Stempel „9.6.05“ aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Am 3. Januar 2006 legte der Kläger sodann das nunmehr aus­gefüllte Antragsformular vom 9. Juni 2005 bei der Beklagten vor. Zum Rest des Beitrags »

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