Schlagworte: Anhaltspunkte

BGH – Annahme einer bloßen Beihilfe zum BtM-Handel nur wenn Einlassung konkrete Anhaltspunkte enthält

Allein die Einlassung eines Angeklagten, er habe Drogen lediglich transportiert, führt auch nach geänderter Rechtsprechung des BGH nicht zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben. Für eine derartige Annahme muss die Einlassung mehr beinhalten, als die bloße Behauptung. Dem Tatgericht müssen zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen, um den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ anwenden zu können. Zum Rest des Beitrags »

, , , , , ,

Keine Kommentare