Schlagworte: Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung sollte man nicht zocken
Verfasst von kuemmerle unter Arbeitsrecht, Inkasso, Kanzleigeschichten am 9. Juni 2010
Unser Mandant war als Koordinator einer bundesweit tätigen Montagefirma angestellt, als ihm während er im Urlaub war, gekündigt wurde. Gesteckt hatte ihm das ein Kollege. Zum Glück, denn mit der Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gegen die Kündigung wäre es andernfalls knapp geworden. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich auf eine recht üppige Abfindung, die anschließend allerdings nicht gezahlt wurde. Als auch auf eine Ankündigung keine Zahlung erfolgte, vollstreckten wir. Zum Rest des Beitrags »
Mehr Schutz bei Kontopfändungen geplant – Das „P-Konto“
Verfasst von kuemmerle unter Gesetzgebung, Inkasso am 14. Oktober 2007
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 € pro Monat erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Zum Rest des Beitrags »
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen?
Die Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Bei der Pfändung von Einkommen sind Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dem Schuldner soll durch die Freigrenze ein angemessener Einkommensteil verbleiben. Der Gläubiger darf nur das über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze liegende Einkommen des Schuldners pfänden. Der unpfändbare Teil verbleibt in jedem Fall beim Schuldner. Liegt das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, ist das Arbeitseinkommen unpfändbar. Welche Pfändungsfreigrenze für den Schuldner gilt, hängt davon ab, für wie viele Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Zum Rest des Beitrags »
Effektive Forderungsbeitreibung – Zwangsvollstreckung (Teil 3)
Ist ein vollstreckbarer Titel erwirkt, beginnt die eigentliche Verwertung des Schuldnervermögens. Hier sind alle Informationen wertvoll. Die Kontoverbindung des Schuldners kann sich bei vorangegangenem Schriftverkehr z.B. aus dem Briefkopf ergeben, so dass eine Kontopfändung veranlasst werden kann. Der Arbeitgeber ist möglicherweise bekannt, so dass eine Lohnpfändung möglich ist. Sind solche Informationen nicht vorhanden oder ist eine Kontopfändung erfolglos, wird man über einen Gerichtsvollzieher versuchen, verwertbares Vermögen beim Schuldner zu finden. Zum Rest des Beitrags »