Schlagworte: Umkehr
OLG Frankfurt a. M. zur Beweislast nach § 476 BGB – Käufer muss Nachweis führen
Gewährleistungsrechte kann man innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung nur dann geltend machen, wenn der Kaufgegenstand bereits zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufgewiesen hat. Nach § 476 BGB greift für Verbraucher während der ersten sechs Monate seit dem Kauf die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden war. Der Verkäufer hat nachzuweisen, dass der Mangel erst später, zum Beispiel mutwillig oder durch falsche Handhabung entstanden ist. Zum Rest des Beitrags »