Schlagworte: Teilzeit
BAG – Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte besteht, ein Anspruch auf höherwertigen Arbeitsplatz aber nur im Ausnahmefall
Verfasst von kuemmerle unter Arbeitsrecht am 13. Januar 2009
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. Zum Rest des Beitrags »
BAG – Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden
Verfasst von kuemmerle unter Arbeitsrecht am 23. Februar 2008
Nach § 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG haben Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG). Zum Rest des Beitrags »
Bundesarbeitsgericht – Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit
Verfasst von kuemmerle unter Arbeitsrecht am 24. August 2007
Nach § 9 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch. Zum Rest des Beitrags »