Schlagworte: Rentenversicherung

Hess. Landessozialgericht – Waren- und Regalauffüller sind Arbeitnehmer

Eine Marketing-Gesellschaft beschäftigte sog. Warenauffüller mit dem Regalservice für bestimmte Produkte. Aufgabe der Servicekräfte war es, in Super- und Großmärkten die Ware in den Regalen ansprechend zu platzieren, den Warenbestand zu aktualisieren und sofern notwendig, Ware nachzubestellen. Die Rentenversicherung bewertete diese Tätigkeit als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige. Die Marketing-Gesellschaft hingegen klagte gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht und argumentierte, die Servicekräfte hätten ein Gewerbe angemeldet und seien selbständig tätig. Zum Rest des Beitrags »

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