Schlagworte: Rechtschutzversicherung
Halterhaftung für Halt- und Parkverstöße
Verfasst von kuemmerle unter Bussgeld, Verkehrsrecht am 13. Oktober 2007

siepmannH/Pixelio
Wer sein Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abstellt, riskiert ein „Knöllchen“. Wo das Halten und Parken verboten ist, regelt § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser umfangreichen Vorschrift ist das Halten auch ohne gesonderte Beschilderung z.B. unzulässig, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor und auf Bahnübergängen. Zum Rest des Beitrags »