Schlagworte: Mietminderung
AG München – „wie in der tiefsten Bronx“
Die späteren Beklagten mieteten für stolze 1.520 Euro eine Wohnung in München, zu der auch eine Loggia gehörte. Bei der Wohnungsübergabe war ein Fenster der Loggia beschädigt, jemand hatte mit einem Luftdruckgewehr auf die Scheibe geschossen. Diese Fensterscheibe wurde von den Vermietern ausgetauscht. Einige Zeit nach dem Einzug kam es erneut zu einer Beschädigung der Scheibe, als wieder geschossen wurde. Zum Rest des Beitrags »
BGH – Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei „ca.“-Zusatz zur Wohnfläche
Der Bundesgerichtshof hat entschied, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen „ca.“-Zusatz enthält. Zum Rest des Beitrags »
BGH – Unzulässigkeit eines Teilurteils auf Räumung einer Mietwohnung wegen Zahlungsrückstand bei Mietminderung
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis über ein Hausgrundstück mehrmals fristlos und nahmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts sowie auf Zahlung von rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung letztendlich gerichtlich in Anspruch. Die Beklagten beriefen sich auf ein Recht zur Mietminderung wegen Mängeln und auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unterbliebener Mangelbeseitigung. Zum Rest des Beitrags »
Schädigendes Verhalten eines Miteigentümers gegenüber Mietern
Ist der Mieter eines Wohnungseigentümers regelmäßig beleidigendem, bedrohendem und aggressivem Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers ausgesetzt, kann er die Miete mindern und gegebenenfalls das Mietverhältnis auch außerordentlich kündigen. Der Eigentümer der vermieteten Wohnung kann den ihm entstandenen Mietausfallschaden dann gegenüber dem anderen Wohnungseigentümer geltend machen. Zum Rest des Beitrags »
Unberechtigte Mietminderung kann zu fristloser Kündigung führen
Ein Mieter kann, wenn ein vorhandener Mangel die Benutzung der Wohnung erheblich und spürbar beeinträchtigt, für den Zeitraum, in dem der Mangel vorliegt, die Miete mindern. Ausgeschlossen ist eine Minderung, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss bereits kannte und sich seine Recht auf Beseitigung nicht vorbehalten hat, bzw. den Mangel grob fahrlässig übersehen. Der Mieter darf den Mangel auch nicht durch fahrlässiges Handeln selbst verursacht haben. Zum Rest des Beitrags »