Schlagworte: Maßregel

BGH – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss bei schwerem Alkoholmißbrauch geprüft werden

Gleich zwei Verurteilungen des LG Frankfurt (Oder) hat der 5. Strafsenat am Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an andere Kammern des Ausgangsgerichts zurückverwiesen. Diese sollen nun prüfen, ob Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet und die Angeklagten nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden müssen. Zwar darf ein Urteil in der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil geändert werden, wenn – wie hier – lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat. Dem steht eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt allerdings nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zum Rest des Beitrags »

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