Verfasst von kuemmerle unter Strafrecht, Verfassungsrecht am 29. Juni 2009
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Vor einer Parteiversammlung der NPD baute er am Veranstaltungsort Verstärkeranlagen auf. Dabei trug er ein T-Shirt, welches vorne wie folgt bedruckt war: „Sohn Frankens, die Jugend stolz/ die Fahnen hoch“. Die erste Zeile war im Schrifttyp Arial, die beiden anderen Zeilen in Frakturschrift gedruckt. Zum Rest des Beitrags »
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