Schlagworte: Jobcenter

Gesetzliche Bearbeitungsdauer?

In einer Sozialrechtsstreitigkeit hatten wir gegen diverse Bescheide Widerspruch eingelegt, diesen wurde auch abgeholfen, so dass die Kosten hierfür vom Jobcenter zu tragen sind. Auf die eingereichten Kostenrechnungen wies das Jobcenter nun auf die „gesetzliche Bearbeitungsfrist nach § 88 Abs. 1 SGG“ hin (PDF Jobcenter Pankow). Nach dieser Norm kann man nach Ablauf von 6 Monaten Untätigkeitsklage erheben, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wird. Im Klartext heißt das wohl, dass das Jobcenter sich mit der Bezahlung 6 Monate Zeit lassen möchte?

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BGH – unzulässige Kündigung des Vermieters wegen verspäteter Mietzahlung durch Jobcenter

(c) Matthias Balzer / Pixelio

M.Balzer/Pixelio

Die Beklagten mieteten 2007 ein Reihenhaus in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Mietzahlungen gingen beim Vermieter wiederholt verspätet ein, woraufhin der Vermieter die Mieter abmahnte. Die Mietzahlungen erfolgten durch das Jobcenter, das trotz Vorlage der Abmahnungen nicht bereit war, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen, klagte auf Räumung des Reihenhauses und Erstattung seiner vorgerichtlicher Auslagen. Zum Rest des Beitrags »

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