BGH – unzulässige Kündigung des Vermieters wegen verspäteter Mietzahlung durch Jobcenter


(c) Matthias Balzer / Pixelio

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Die Beklagten mieteten 2007 ein Reihenhaus in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Mietzahlungen gingen beim Vermieter wiederholt verspätet ein, woraufhin der Vermieter die Mieter abmahnte. Die Mietzahlungen erfolgten durch das Jobcenter, das trotz Vorlage der Abmahnungen nicht bereit war, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen, klagte auf Räumung des Reihenhauses und Erstattung seiner vorgerichtlicher Auslagen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen.

Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Beklagten auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09
Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB – Entscheidung vom 19. August 2008 – 1 C 214/08 ./. LG München II – Entscheidung vom 10. Februar 2009 – 12 S 4884/08

Quelle: Pressemitteilung Nr. 217/2009 vom 21. Oktober 2009

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