Gesetzliche Bearbeitungsdauer?


In einer Sozialrechtsstreitigkeit hatten wir gegen diverse Bescheide Widerspruch eingelegt, diesen wurde auch abgeholfen, so dass die Kosten hierfür vom Jobcenter zu tragen sind. Auf die eingereichten Kostenrechnungen wies das Jobcenter nun auf die „gesetzliche Bearbeitungsfrist nach § 88 Abs. 1 SGG“ hin (PDF Jobcenter Pankow). Nach dieser Norm kann man nach Ablauf von 6 Monaten Untätigkeitsklage erheben, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wird. Im Klartext heißt das wohl, dass das Jobcenter sich mit der Bezahlung 6 Monate Zeit lassen möchte?

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