Schlagworte: Folgepflicht

LAG Frankfurt am Main – keine Folgepflicht des Arbeitnehmers bei Verlegung der Betriebsstätte um 270 Kilometer

Die Mitarbeiterin eines hessischen Unternehmens bot vor Ablauf der Elternzeit ihrer Arbeitgeberin ihre Arbeitskraft an. Die Arbeitgeberin hatte während der Elternzeit die Zentrale vom ursprünglichen Standort an einen neuen Standort in 270 Kilometer Entfernung verlegt. Die Arbeitgeberin bot der Mitarbeiterin an, ihre Tätigkeit am neuen Standort aufzunehmen. Dies lehnte die Mitarbeiterin ab, da ihr auf Grund der Entfernung und ihrer familiären Situation eine Tätigkeit dort nicht zumutbar sei. Die Arbeitgeberin kündigte und zahlte auch kein Gehalt mehr. Zum Rest des Beitrags »

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