Schlagworte: Einwurf

AG Köln – ein Einwurf-Einschreiben erbringt keinen Nachweis für den rechtzeitigen Zugang einer Betriebskostenabrechnung

Über die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, wobei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, er kann nichts für die Verspätung. Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 21.01.2009, Az: VIII ZR 107/08, dass die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht aus. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, wie der Zugang nachgewiesen werden kann. Zum Rest des Beitrags »

, , , ,

1 Kommentar