Schlagworte: Einspruch

Alte Verkehrsschilder bleiben nun doch gültig?

Gestern noch berichteten wir zum Thema, heute schon wird mit den Fehlern der alten Bundesregierung aufgeräumt. Minister Peter Ramsauer hat nach einer Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums heute in Berlin angekündigt, dass alte Verkehrsschilder, deren Erscheinungsbild sich 1992 geändert hat, weiterhin gültig bleiben. Mit diesem Schritt werden Fehler der alten Bundesregierung bei der Novelle der Straßenverkehrsordnung korrigiert. Zum Rest des Beitrags »

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Verkehrsschilder ungültig? Darf man jetzt falsch parken oder rasen?

(c) siepmann H / Pixelio

siepmannH/Pixelio

Da hat der Verordnungsgeber bei der letzen Novelle der Straßenverkehrsordnung wohl geschlafen.  Bei der letzten Einführung neuer Verkehrsschilder 1992 behielten die alten Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 9 StVO für eine Übergangszeit ihre Gültigkeit. Im September 2009 wurde die StVO erneut überarbeitet und die alten Schilder, zumeist nur in Details „modernisiert“ (Übersicht hier). Der § 53 StVO wurde gleich mit überarbeitet und der Absatz 9 gestrichen. Eine Regelung zur Gültigkeit der nun alten Schilder vergaß man aber. Zum Rest des Beitrags »

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AG Kehl – keine Umdeutung eines „Widerspruchs“ gegen ein Verwarngeldangebot in einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Da er seinen Pkw auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte, erhielt ein Autofahrer ein Verwarngeldangebot in Höhe von 35,00 Euro. Hiergegen legte der Autofahrer „Widerspruch“ ein. Daraufhin erließ die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid über die 35,00 Euro zuzüglich Verfahrens- und Zustellkosten, wogegen der Autofahrer erneut „Widerspruch“ einlegte. Allerdings nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides und damit verspätet, woraufhin die Bußgeldstelle den Autofahrer hinwies. Zum Rest des Beitrags »

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LG Cottbus – Ein Anwalt hat Zeit zu haben

Beim AG Bad Liebenwerda sollte über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verhandelt werden. Es waren bereits zwei Verhandlungstage vorausgegangen, das Gericht hatte ein Gutachten zur Feststellung der Fahreridentität eingeholt, zum Termin war der Sachverständige geladen. Die Sache wurde mit halbstündiger Verspätung aufgerufen, zu diesem Zeitpunkt waren der Betroffene und sein Verteidiger, die zunächst vor dem Sitzungssaal gewartet hatten, allerdings nicht mehr zugegen. Zum Rest des Beitrags »

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