Schlagworte: Ausspähen

BVerfG – Verfassungsbeschwerden gegen § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück. Zum Rest des Beitrags »

, , ,

Keine Kommentare

Staatsanwaltschaft Hannover – Bei der Frage der Strafbarkeit nach § 202c StGB kommt es auf die Vorstellung an

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität traten im August 2007 die sog. „Hacker-Paragrafen“ in Kraft. Danach reichen für eine Strafbarkeit nach § 202c StGB allein Vorbereitungshandlungen, wie das Zugänglichmachen von sog. „Hacker-Tools“ aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Zum Rest des Beitrags »

, , ,

Keine Kommentare

Bayerns Polizei greift auch im Internet hart duch

(c) tommyS / Pixelio

tommyS/Pixelio

Wie das Juristische Internetprojekt Saarbrücken berichtet, steht nun ein erster Anwendungsfall des sogenannten „Hackerparagrafen“ bevor. Das Polizeipräsidium Schwaben vermeldet in einer Pressemitteilung, dass Spezialisten der Kriminalpolizeiinspektion Augsburg eine Internetseite namens „hacksector“ entdeckten, auf der eine Fülle von illegalen Daten angeboten worden sein soll. Derzeit werde bundesweit gegen 11 Beschuldigte ermittelt. Zum Rest des Beitrags »

, , ,

Keine Kommentare

Die „Hackerparagraphen“ – ein Sturm im Wasserglas?

Das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (BGBl. I, 1786) trat am 11.08.2007 in Kraft. Neu gefasst wurde unter anderem der Straftatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202 a StGB, Gegenüberstellung der Fassungen), neu eingeführt wurden die Straftatbestände des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) und des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB). Zum Rest des Beitrags »

, , , ,

Keine Kommentare