Schlagworte: Zustellung

Herr Märchenwiese bleibt säumig

Das Amtsgericht in dieser Sache hat kurzen Prozess gemacht und hält die ursprüngliche Zustellung an den Herrn Märchenwiese für wirksam. Für den nun anberaumten Termin hatten wir uns einen netten Kollegen als Terminvertreter gesucht. Nicht dass die Stadt in der das Amtsgericht liegt nicht wirklich schön wäre, Zum Rest des Beitrags »

, , ,

Keine Kommentare

Herr Märchenwiese – von der Familie verstoßen

In dieser Sache hatten wir dem Gericht mehrere mögliche Adressen mitgeteilt, so dass die Zustellung in einer anderen Stadt versucht wurde. Heute schickt uns das Gericht ein Schreiben eines Herrn Märchenwiese zu, der erstens zutreffend darauf hinweist, dass er einen anderen Vornamen hat, zweitens aber den gewünschten Herrn Märchenwiese überhaupt nicht zu kennen. Das verwundert uns schon, schließlich ist er der Vater von Herrn Märchenwiese. Seine Frau will nichts mehr von ihm wissen, sein Vater kennt ihn nicht mehr. So langsam tut er uns leid.

, , ,

Keine Kommentare

Der Wind weht von der Märchenwiese

R.Sturm/Pixelio

R.Sturm/Pixelio

Unser Mandant, der Herr Märchenwiese und seine Gattin, Frau Märchenwiese meinen anscheinend es mache Sinn Anwälte zu veräppeln. Wir hatten Herrn Märchenwiese in einer Wettbewerbssache und in einer Strafsache vertreten. Es waren noch Gebühren offen, die Herr Märchenwiese auch auf mehrfache Erinnerung hin nicht zahlte. Also wurde wie üblich ein Mahnbescheid beantragt und Herrn Märchenwiese unter der uns bekannten Anschrift zugestellt. Herr Märchenwiese hatte den Mahnbescheid offensichtlich erhalten, denn er legte Widerspruch ein, wir fertigten eine Anspruchsbegründung. Zum Rest des Beitrags »

, , ,

4 Kommentare

BGH – Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten wegen einer Mietforderung in Höhe von 900 € einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, der dem Beklagten am 24. September 2003 zugestellt wurde. Sein Einspruch ging erst am 6. März 2006 bei dem Amtsgericht ein. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Einspruchsfrist von 14 Tagen ab Zustellung sei mangels wirksamer Zustellung des Vollstreckungsbescheids noch nicht abgelaufen, weil er von Mitte 2002 bis Ende 2004 wegen einer Alkoholerkrankung geschäftsunfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zum Rest des Beitrags »

, ,

Keine Kommentare