Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses in Dresden von der Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 47.000 Euro für die Beseitigung u.a. der an den Wänden des Hauses vorhandenen Risse verlangt. Die Vermieterin lehnt die Zahlung ab. Sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand mindestens doppelt so hoch sei, der Verkehrswert des Hauses nur bei 28.000 € liege und damit die „Opfergrenze“ überschritten sei. Zum Rest des Beitrags »
Kostenvorschuss. Opfergrenze, Mangelbeseitigung, Zumutbarkeit
Rechtsanwalt Kay Blechschmidt
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