Schlagworte: Zahlungsverzug

BGH – ein Samstag ist manchmal kein Werktag

Ein Werktag ist ein Tag, an dem laut Gesetz das Arbeiten ohne Beachtung besonderer Einschränkungen grundsätzlich zulässig ist. Auch der Samstag ist ein Werktag. Der Bundesgerichtshof  hatte die Frage zu klären, ob bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend mitzählt und hat dies verneint. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – keine Kündigung, wenn der Mieter Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses nicht zahlt

Der Mieter einer Wohnung in Lüneburg zahlte seine Miete nicht, woraufhin seine Vermieterin wegen der erheblichen Zahlungsrückstands das Mietverhältnis fristlos  kündigte und als der Mieter keine Anstalten machte auszuziehen, anschließend Räumungsklage erhob. Innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wurden die Mietrückstände dann von der ARGE beglichen, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Mieter die Prozesskosten auferlegt wurden. Diese zahlte der Mieter natürlich nicht, woraufhin die Vermieterin eine Chance sah, den Mieter doch noch loszuwerden und das Mietverhältnis erneut mit der Begründung kündigte, der Mieter habe seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, indem er u. a. die aus dem ursprünglichen Räumungsprozess entstandenen Kosten nicht beglichen habe. Das Amtsgericht Lüneburg hat die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht Lüneburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zum Rest des Beitrags »

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BGH – unzulässige Kündigung des Vermieters wegen verspäteter Mietzahlung durch Jobcenter

(c) Matthias Balzer / Pixelio

M.Balzer/Pixelio

Die Beklagten mieteten 2007 ein Reihenhaus in W. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Mietzahlungen gingen beim Vermieter wiederholt verspätet ein, woraufhin der Vermieter die Mieter abmahnte. Die Mietzahlungen erfolgten durch das Jobcenter, das trotz Vorlage der Abmahnungen nicht bereit war, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen, klagte auf Räumung des Reihenhauses und Erstattung seiner vorgerichtlicher Auslagen. Zum Rest des Beitrags »

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