Schlagworte: Veranstaltung

AG München – Wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per Email bestellt, muss sie auch bezahlen; ein Widerrufsrecht existiert nicht

Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung zum Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch Email. Zwei Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Der Kläger verlangte den Kaufpreis. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Zum Rest des Beitrags »

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