Schlagworte: Umschaltung

LG Frankfurt a.M. – Bei verzögerter Umschaltung muss Telefongesellschaft dem Kunden den entstandenen Schaden ersetzen

Eine Versicherungsagentur zog um und brauchte in den neuen Büroräumen natürlich einen Telefonanschluss. Einen Monat vor dem für März geplanten Umzug beantragte die Agentur mit einem aus dem Internet von der Website der Telefongesellschaft heruntergeladenen Formular die Änderung des Anschlusses wegen Umzugs. Die Lage des Telefonanschlusses wurde zunächst mit „Souterrain“ angegeben. Die Telefongesellschaft bat die Agentur daraufhin mit einem Schreiben um „Unterstützung“, sie wollte die „eindeutige Lage“ des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose) wissen. Der Umzugstermin war da bereits wenige Tage verstrichen. Zum Rest des Beitrags »

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