Schlagworte: Überholmanöver

AG München – Mithaftung beim Überholmanöver

Der spätere Kläger war Anfang November 2004 gegen 6 Uhr 30 in der Frühe mit seinem Motorrad unterwegs. An einer Kreuzung überholte er die dort wartenden und auf Grund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Strasse mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Kläger zusammen. Zum Rest des Beitrags »

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