Verfasst von kuemmerle unter Strafrecht am 25. März 2009
Das Amtsgericht sprach die Angeklagten in verschiedenen Verfahren vom Vorwurf des Erschleichens geringwertiger Leistungen frei. Obwohl die Angeklagten in mehreren Fällen öffentliche Verkehrsmittel benutzt hatten, ohne – wie bei Fahrausweiskontrollen festgestellt wurde – im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein, sah das Amtsgericht kein strafbares Verhalten im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB. Die Angeklagten hätten sich jeweils bemüht, durch ihr Verhalten keine Aufmerksamkeit zu erregen, um den Eindruck zu erwecken, als nutzten sie die Straßenbahn mit einem gültigen Fahrausweis. Zum Rest des Beitrags »
Rechtsanwalt Kay Blechschmidt
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