Schlagworte: Notdienst
AG Geilenkirchen – Fahrverbot für Zahnarzt im Notdienst besondere Härte
Verfasst von kuemmerle unter Bussgeld, Verkehrsrecht am 3. Dezember 2007
Bei bestimmten erheblichen Verkehrsverstößen sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem bis zu drei Monaten vor. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Von der Rechtsfolge eines Fahrverbotes kann unter Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden, wenn das Fahrverbot den Betroffenen unangemessen hart benachteiligt. Dazu muss der Betroffene glaubhaft machen, dass das Fahrverbot für ihn eine besondere, über vergleichbare Fälle hinausgehende, Härte darstellt. Zum Rest des Beitrags »