Verfasst von kuemmerle unter Strafrecht am 14. Februar 2008
Die Bekleidungsmarke „Thor Steinar“ der Mediatex GmbH verwandte bis 2004 ein Logo, das aus einer Kombination von zwei Runen bestand, deren Lautwerte denen der heutigen Buchstaben T und S entsprechen. Die Tiwaz- und die Sieg-Rune fanden als Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen Verwendung, so dass sich die Mediatex GmbH, die Vertreiber und Träger von Textilien der Marke dem Vorwurf ausgesetzt sehen, der rechten Szene anzugehören. Bereits 2005 hatte der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes auf die Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichtes Potsdam festgestellt, dass das Runenlogo Kennzeichen einer verfassungsfeindlichen Organisation nicht zum Verwechseln ähnlich ist und damit das Tragen von derartiger Kleidung nicht unter § 86a StGB fällt (Brandenburgisches OLG, Uteil vom 12.09.2005, AZ: 1 Ss 58/05 ). Zum Rest des Beitrags »
Rechtsanwalt Kay Blechschmidt
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