Schlagworte: Inline

Änderung der StVO zum 01.09.2009 – Inlineskater auf die Straße

wrw / Pixelio

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In seiner Entscheidung vom 19.03.2002 (VI ZR 333/00) hatte der Bundesgerichtshof Inline-Skates als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO angesehen, so dass Skater wie Fußgänger zu behandeln waren und grundsätzlich den Gehweg zu benutzen und auf der Straße oder einem Radweg nichts zu suchen hatten (§ 25 StVO). Wegen der erheblich höheren Geschwindigkeit, die man mit Inlinern erreichen kann, und einem im Vergleich zu Fahrrädern erheblich längeren Bremsweg, eine nicht ganz glückliche Entscheidung sowohl für Skater, als auch für Fußgänger, so dass der Verordnungsgeber gefragt war. Zum Rest des Beitrags »

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