Schlagworte: Güteverhandlung

Der Vergleich – Richters und auch Anwalts Liebling

(c) Michael Grabscheit / Pixelio

M.Grabscheit/Pixelio

Wenn außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden konnte und man sich vor Gericht trifft, um dort eine Entscheidung eines Rechtstreits zu erhalten, sieht die Zivilprozessordnung in § 278 ZPO zunächst einmal eine sogenannte Güteverhandlung vor. Diese geht der mündlichen Verhandlung voraus und dient dem Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, es sei denn, die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Zum Rest des Beitrags »

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