Der Vergleich – Richters und auch Anwalts Liebling


(c) Michael Grabscheit / Pixelio

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Wenn außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden konnte und man sich vor Gericht trifft, um dort eine Entscheidung eines Rechtstreits zu erhalten, sieht die Zivilprozessordnung in § 278 ZPO zunächst einmal eine sogenannte Güteverhandlung vor. Diese geht der mündlichen Verhandlung voraus und dient dem Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, es sei denn, die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.

Die wohl überwiegende Zahl von Gerichtsverfahren endet nicht mit einem Urteil, sondern wird im Rahmen dieser Güteverhandlung mit einem Vergleich zwischen Kläger und Beklagten beendet. Als Vergleich bezeichnet man nach Definition im § 779 BGB einen Vertrag, durch den streitige oder ungewisse Rechte unter gegenseitigem Nachgeben neu und abschließend festgelegt werden. In einem Rechtstreit kann z.B. der Kläger auf einen Teil der eingeklagten Forderung verzichten oder man einigt sich auf die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses etc. Ein Vergleich beinhaltet auch eine Einigung über die Kostenverteilung. Gestaltungsmöglichkeiten gibt es viele.

In der Praxis wird den Parteien zu Beginn der Sitzung vom Gericht erläutert, dass bei „vorläufiger Einschätzung“ die Forderung des Klägers zum einen hier höchst zweifelhaft sei, aber aus den und den Gründen das Gericht sich auch zuungunsten des Beklagten entscheiden könnte. Wenn das nichts hilft, wird gern auch das Schreckgespenst der durch eine Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang drohenden Prozesskosten bemüht, so dass anstelle der Taube auf dem Dach dann doch lieber der Spatz in der Hand gewählt und einem Vergleich zugestimmt werden sollte.

Oftmals werden solche Vergleiche als „Kuhhandel“ empfunden, die Parteien fühlen sich über den Tisch gezogen und in etwas vom Gericht hineingepresst, was sie gar nicht wollen. Das mag in einzelnen Konstellationen sogar stimmen, wenn z.B. das Gericht sich über Beweislastverteilungen überhaupt keine Gedanken macht und den Klassiker vorschlägt: „Hälfte der Klageforderung, Kostenaufhebung“.

Wenn die vom Gericht angestellten Erwägungen aber Hand und Fuß haben und nicht allein der Bequemlichkeit geschuldet sind – einen Vergleich zu protokollieren geht nämlich wesentlich schneller als ein Urteil abzufassen – kann so ein Vergleich durchaus eine sinnvolle Alternative zu einem Urteil sein. Zum einen dauert ein Rechtsstreit seine Zeit und der Erfolg einer Vollstreckung der eingeklagten Forderung ist nicht absehbar. Ein Vergleich sichert zumeist eine schnelle Durchsetzung – wenn auch nur eines Teils der Forderung. Auch ist die Rechts- und Beweislage nur selten absolut eindeutig, insbesondere wenn Zeugen etwas bestätigen sollen, oder es drohen bei Fortführung des streitigen Verfahrens tatsächlich immense Kosten z.B. für Sachverständigengutachten. Wenn hinter dem Kläger keine Rechtsschutzversicherung steht, ist ein Vergleich manchmal auch ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.

Nicht unerwähnt soll natürlich bleiben, dass neben dem Gericht, was kein Urteil schreiben muss, auch die beteiligten Rechtsanwälte und der Kläger beim Abschluss eines Vergleichs belohnt werden. Die Anwälte erhalten eine zusätzliche Einigungsgebühr für den Vergleich und der Kläger zwei der eingezahlten drei Gerichtsgebühren zurück, die bei der Kostenausgleichung berücksichtigt werden.

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