Schlagworte: Ein-Euro

BSG – Nur Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobber

Der Kläger wurde vom beklagten Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werkhof gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angemessen bzw. zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Zum Rest des Beitrags »

, , ,

Keine Kommentare