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LG Frankfurt am Main: Schadenersatz bei falscher Artikelbeschreibung im Rahmen einer Online-Versteigerung

Bei einer Internethandelsplattform wurde ein Teeservice zum Verkauf angeboten. Das Service war in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925“ eingestellt und mit den Worten „Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT“ beschrieben. Der Höchstbietende erwarb das Service zu einem Preis von 30,50 Euro. Wie sich herausstellte, war das Service gar nicht aus Silber, der Käufer verlangte daher Lieferung eines echten Silberservice, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro, was der Differenz des bereits gezahlten Kaufpreises zum Marktwert eines echten Silberservice entspreche. Das Angebot der Verkäuferin, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, nahm der Käufer nicht an und klagte, als diese weder nachlieferte, noch zahlte. Zum Rest des Beitrags »

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