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LG Limburg – Nicht ohne meine Akte!

Das Amtsgericht Limburg hatte einem Beschuldigten nach einer Trunkenheitsfahrt durch Beschluss (§ 111a StPO) vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Um 2.25 Uhr habe er mit seinen Pkw im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit – ein Alkoholatemtest ergab einen Wert von 0,80 ‰, die anschließende Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 ‰ – am Straßenverkehr teilgenommen. Eine richterliche Anordnung der Blutentnahme war von den Beamten nicht eingeholt worden, der Beschuldigte wandte sich mit seiner Beschwerde daher gegen die Verwertung des Blutalkoholgutachtens. Zum Rest des Beitrags »

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