Strafverteidigung

Moabit/Kuemmerle

Oftmals scheuen Beschuldigte einer Straftat, unabhängig davon ob der Vorwurf zutrifft oder nicht, davor zurück, einen Strafverteidiger zu beauftragen und versuchen sich selbst zu „verteidigen“. Bei Vernehmungen wird sich um Kopf und Kragen geredet bzw. es wird gar nicht reagiert, bis dann ein Strafbefehl oder eine Anklage im Briefkasten landet oder schlimmer noch, ein Haftbefehl in der Welt ist. Grundsätzlich ist gegen eine „Selbstverteidigung“ nichts einzuwenden, wenn man ansonsten auch alles selbst macht, z.B. ein Haus bauen, ein Auto reparieren, Zähne ziehen, Krankheiten heilen etc. Wenn man in diesen Lebensbereichen sonst aber Profis vertraut und deren Dienstleistungen in Anspruch nimmt, warum dann nicht auch in einem Strafverfahren, wo es im schlimmsten Fall um die persönliche Freiheit geht?

Allein gegen die Strafjustiz oder besser doch einen Verteidiger fragen?

Grund für diese Zurückhaltung ist bei manchem sicher die Hoffnung, man könne nichts nachweisen oder die Gewissheit, sich nichts vorwerfen zu müssen, wobei aber vergessen wird, dass man sich als Beschuldigter geschulten Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern gegenüber sieht, die tagein tagaus oft die gleiche Geschichte hören: Ich war das nicht. Vor allem aber ist es die Scheu vor den Kosten eines Strafverteidigers.

Natürlich ist Strafverteidigung zeitaufwendig und Zeit kostet bekanntlich Geld. Für sein Geld bekommt man aber auch eine Menge geboten, nämlich professionelle Begleitung in einer nicht alltäglichen Situation. Ratsam ist es, einen Verteidiger so frühzeitig wie möglich zu Rate zu ziehen und ansonsten gegenüber den Ermittlungsbehörden erst einmal zu schweigen.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden gewissermaßen die Weichen gestellt. Kann der Vorwurf überhaupt nachgewiesen werden, ist eine Verfahrenseinstellung oder ein Strafbefehl erreichbar? Wird es eine Hauptverhandlung geben, was erwartet einen dort? Mit welcher Strafe muss man rechnen und kann das Strafmaß positiv beeinflusst werden? Sollte es eine Hauptverhandlung geben, muss diese vorbereitet werden. Nach einer Verurteilung ist zu überlegen, ob man das Urteil so annimmt oder Rechtsmittel einlegt. Viele Fragen und für den Strafverteidiger eine Menge Arbeit und Zeit.

Die Frage nach den Kosten

Die Frage, mit welchen Kosten zu rechnen ist, wird im ersten Informationsgespräch so einfach nicht zu beantworten sein. Eine realistische Einschätzung wird in der Regel erst nach Akteneinsicht möglich sein. Vorher lässt sich der Umfang der Tätigkeit nur schätzen. Wenn nach Durchsicht der Ermittlungsakte das weitere Vorgehen abgestimmt wird, ist die Frage der Vergütung ein wesentlicher Bestandteil der Besprechung. Zu den Kosten kann und sollte man sich mit seinem Verteidiger abstimmen und z.B. die Verteidigung auf bestimmte Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten begrenzen. So kann sich der Auftrag nur auf die Akteneinsicht und ggfls. ein anschließendes Gespräch beschränken. Allerdings sollte man sich dann auch darüber in Klaren sein, dass eine weitergehende Tätigkeit auch weitere Gebühren kostet.

Was sind Rahmengebühren, was ist eine Mittelgebühr?

Bei „normalen“ Strafsachen wird die Tätigkeit in aller Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der Anlage zum RVG, dem Vergütungsverzeichnis (VV) abgerechnet. Es handelt sich dann um sog. gesetzliche Gebühren. Für verschiedene Abschnitte eines Strafverfahrens sind sog. Rahmengebühren vorgesehen. Die Gebühren werden innerhalb eines Rahmens (von…bis…) nach billigem Ermessen nach den Kriterien des § 14 RVG, vor allem nach Umfang und Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommensverhältnissen des Mandanten bemessen.

Wenn es sich um ein Verfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit und mit durchschnittlichem Umfang handelt, wird in aller Regel die sogenannte „Mittelgebühr“ angesetzt, das ist sozusagen die „goldene Mitte“ innerhalb des Gebührenrahmens. Die Mittelgebühr errechnet sich durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr des Rahmens, geteilt durch zwei. Ist das Verfahren umfangreicher oder schwieriger als gewöhnlich, können die Gebühren auch nach oben, oder bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten nach unten angepasst werden.

Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr

Für die erstmalige Einarbeitung in eine Strafsache, egal in welchem Verfahrensabschnitt und in welcher Instanz, fällt eine sogenannte Grundgebühr an. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Wird der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig, fällt eine Verfahrensgebühr für das sog. vorbereitende Verfahren an. Geht das Vorverfahren in ein gerichtliches Verfahren über, entsteht eine weitere Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Terminen, sei es im Vorverfahren oder in einer Hauptverhandlung, fällt pro Termin eine Terminsgebühr an. Der Rahmen der gerichtlichen Verfahrens- und Terminsgebühr ist abhängig davon, bei welchem Gericht das Verfahren geführt wird, z.B. ob beim Amtsgericht oder bei einer Strafkammer des Landgerichts. Bei inhaftierten Mandanten erhöhen sich die Gebühren um einen sog. Haftzuschlag. Wird das Verfahren durch Mitwirkung des Verteidigers eingestellt oder erübrigt sich ein Hauptverhandlungstermin, z.B. durch Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, entsteht eine Zusatzgebühr in Höhe einer Verfahrensgebühr. Für die Verteidigung in einer Rechtsmittelinstanz, also im Falle einer Berufung oder Revison, fallen ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühren an.

Auslagen und Steuern

Neben den Gebühren fallen Auslagen an (z.B. Kopierkosten, Reisekosten, Kosten der Aktenübersendung). Kopierkosten werden bis zu 50 Seiten mit 0,50 Euro, ab der 51. Seite mit 0,15 Euro berechnet. Porto und Telefonkosten werden in der Regel pauschal mit 20,00 Euro berechnet. Für die Übersendung der Akte an den Verteidiger werden von der Justiz 12,00 Euro berechnet. Auf den Gesamtbetrag an Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben, die der Verteidiger an das Finanzamt abzuführen hat.

Beispielberechnung

Der Mandant soll eine Köperverletzung begangen haben und wird von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Der Mandant beauftragt einen Verteidiger. Nach Akteneinsicht kommt dieser zu dem Ergebnis, dass Zeugen den Mandanten zweifelsfrei als Täter identifiziert haben. An den Geschädigten wird ein Geldbetrag zur Schadenwiedergutmachung gezahlt und gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung angeregt. Diese stellt das Verfahren nicht ein und erhebt Anklage. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren dann doch noch eingestellt.

Es handelt sich um eine durchschnittliche Strafverteidigung, so dass die sog. Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind. Nach dem RVG kann der Verteidiger an gesetzlichen Gebühren berechnen:

Grundgebühr, Nr. 4100 VV: 165,00 €
Verfahrensgebühr – Vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV: 140,00 €
Verfahrensgebühr – Verfahren vor dem Amtsgericht, Nr. 4106 VV: 140,00 €
Terminsgebühr – Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, Nr. 4108 VV: 230,00 Euro
Dokumentenpauschale, 30 Kopien aus der Strafakte zu je 0,50 €, Nr. 7000 VV 15,00 €
Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7200 VV: 20,00 €
Aktenübersendung: 12,00 €
Zwischensumme – steuerpflichtiger Betrag: 722,00 €
19 % Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer): 137,18 €
Gesamtsumme: 859,18 €

Wäre das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung eingestellt worden, wäre die Terminsgebühr entfallen und anstelle der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (Nr. 4106 VV), eine Zusatzgebühr (Nr. 4141) ebenfalls in Höhe von 140,00 € entstanden.

Einen Überblick über die verschiedenen Gebühren haben wir als PDF (180 kb) zusammengestellt.

Vergütungsvereinbarung

Ab einem gewissen Umfang eines Strafverfahrens reichen die gesetzlichen Gebühren des RVG nicht mehr aus. Arbeit und Vergütung stehen dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. In solchen Fällen wird regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung getroffen, in der entweder eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung oder ein Stundenhonorar zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart wird.

Wer zahlt die Zeche und wann?

Da ein Rechtsanwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, kann er natürlich nicht bis zum Abschluss eines Strafverfahrens auf sein Geld warten und darf nach § 9 RVG von seinem Mandanten einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Vergütung verlangen.

Sofern man verurteilt wird, ergeht auch eine sog. Kostenentscheidung, wonach man die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen, wozu auch die Kosten des Strafverteidigers zählen, zu tragen hat. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens hat man seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Nur bei einem Freispruch werden die notwenigen Auslagen und damit auch die gesetzlichen Gebühren eines Strafverteidigers von der Staatskasse getragen.

Nebenklage, Zeugenbeistand und Privatklage

Bei der Vertretung einer Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen sowie bei der Privatklage, entstehen die gleichen Gebühren wie bei einer Strafverteidigung.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Die Strafprozessordnung (StPO) nennt in § 140 die Fälle, in denen eine „notwendige Verteidigung“ zwingend vorgeschrieben ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen muss einem Beschuldigten danach ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden, falls er nicht bereits selbst einen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger bestimmt hat.

Es kommt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit an. Der Pflichtverteidiger ist kein „Armenanwalt“. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte sich keinen Verteidiger leisten kann, führt danach nicht automatisch dazu, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Im Strafprozess gibt es auch keine Prozesskostenhilfe, wie im Zivilrecht. Auch die Beratungshilfe deckt nur ein erstes Beratungsgespräch ab.

Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und macht seinen Anspruch auf Vergütung in Höhe der Pflichtverteidigergebühren daher gegenüber der Staatskasse geltend. Die Pflichtverteidigergebühren sind niedriger als diejenigen, die der Verteidiger als Wahlverteidiger hätte beanspruchen können. Sofern man verurteilt wird, ergeht auch eine sog. Kostenentscheidung, wonach man die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die Pflichtverteidigergebühren zählen dann zu den Verfahrenskosten, welche die Staatskasse vom Verurteilten einfordert. Letztlich zahlt der Angeklagte damit auch den ihm beigeordneten Pflichtverteidiger. Werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt (Freispruch oder Teilfreispruch), kann der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse Wahlverteidigergebühren abrechnen.

Rechtsschutzversicherung

Bei vorsätzlichen Straftaten wird eine Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten eintreten. Etwas anderes gilt bei fahrlässigen Delikten und Straftaten im Straßenverkehr, z.B. einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt oder fahrlässigen Körperverletzung. Sofern Sie rechtschutzversichert sind und die Versicherung im Rahmen der Bedingungen eintrittspflichtig ist, übernehmen wir die Einholung der Deckungszusage und rechnen auch mit der Versicherung unmittelbar ab.