Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.08.2006 (Az.: 52 C 17756/05) einen Anbieter sogenannter Klingelton-Abos verurteilt, die durch diesen bereits eingezogenen Entgelte an eine Minderjährige zurückzuerstatten. In dem entschiedenen Fall bestellte eine Minderjährige über ein Prepaid-Handy, dass sie von ihrem Vater geschenkt bekommen hatte, per SMS Klingeltöne und schloss damit zugleich ein Abonnement ab. Nachdem der Vater damit nicht einverstanden war, das Geld für das Abo jedoch schon vom Guthaben abgezogen war und der Anbieter sich weigerte, das Geld zurückzuzahlen, klagte man die abgebuchten 38,87 Euro ein.
Das Gericht lehnte ferner auch eine Stellvertretung der Minderjährigen für ihren Vater ab (§§ 164 ff. BGB). Die Minderjährige hat nicht im Namen ihres Vaters gehandelt und auch gar nicht handeln wollen. Sie war allein für sich interessiert, einen bestimmten Klingelton zu erhalten. Mit der Überlassung des Handys sei nicht zwingend eine Vollmacht für alle damit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verbunden.
Ein Klingetonvertrag kommt von daher alleine mit dem Nutzer des Handys zustande. Ein solcher scheitere jedoch daran, dass die Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig war und der Vater den schwebend unwirksamen Vertrag nicht genehmigte.
Auch der sog. Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB), auf den sich der Anbieter berief, greife nach Auffassung des AG Düsseldorf nicht ein. In Anwendung des Taschengeldparagrafen wäre ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern geschlossener Vertrag wirksam, wenn der Minderjährige eine Zahlungsverpflichtung mit Geld bewirkt, das ihm zu genau diesem Zweck oder aber zu freier Verfügung von den Eltern überlassen worden ist. Das AG Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass der § 110 BGB eben keine Anwendung findet, da hier die Minderjährige ein Prepaid-Handy allein zu dem Zweck überlassen bekam, erreichbar zu sein bzw. um Telefonate zu führen und „normale“ SMS zu verschicken, nicht jedoch um Abonnement-Verträge einzugehen. Das Guthaben der Prepaid-Karte war der Minderjährigen daher nicht zur freien Verfügung, geschweige denn zum Abschluss von Klingelton-Abos überlassen worden.
Auch das Argument des Anbieters, das Handy hätte für die Inanspruchnahme sog. Mehrwertdienste gesperrt werden können, überzeugte das Amtsgericht nicht. Da der Anbieter seine Dienstleistungen vornehmlich an Minderjährige richtet und verkauft, hat er selbst zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2006, Az: 52 C 17756/05, Volltext der Entscheidung auf www.verbraucherrechtliches.de
Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, hätten Eltern gute Chancen gegen die Abbuchung der Gebühren bei Prepaid-Handys vorzugehen bzw. bei einem Vertragshandy die Zahlung solcher Rechnungsposten von vornherein zu verweigern. Bei bewusstem Missbrauch besteht allerdings durchaus die Möglichkeit, einen Minderjährigen in die Haftung zu nehmen. Hierfür wäre aber der Anbieter beweisbelastet.
Die vom AG Düsseldorf entschiedenen Rechtsfragen sind allerdings nicht ganz unumstritten. Eine andere Abteilung des Amtsgericht Düsseldorf hatte zuvor mit Urteil vom 23.03.2006, Az: 232 C 13967/05, eine Klage auf Rückerstattung von Abonnementgebühren für Klingeltöne abgewiesen.
Nach der Entscheidung hielt es das Gericht für ausreichend, dass der Anbieter dargelegt hat, wie es zu den Abonnementgebühren kam, nämlich durch Übersendung von zwei SMS von dem von der minderjährigen Tochter benutzten Handy. Es wäre Aufgabe der Eltern gewesen, darzulegen, dass nicht seine Tochter oder jemand Drittes von diesem Handy aus eine derartige SMS verschickt hat. Der Anschlussinhaber als Kunde habe für die von seinem Handy aus bestellte Klingeltöne die Abonnementgebühren zu zahlen, denn er habe es jedenfalls auch zu vertreten, wenn jemand das Handy möglicherweise abredewidrig benutzt hat. Dies sei auch sachgerecht, denn sonst brauchte jeder Telefonbenutzer durch die bloße Behauptung, er habe nicht selbst telefoniert, praktisch und faktisch seine Mobilfunkrechnung nie bezahlen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2006, Az: 232 C 13967/05, Volltext der Entscheidung auf www.verbraucherrechtliches.de
Die Entscheidung ist in der Begründung und im Ergebnis falsch, da sie die Voraussetzungen des Vertragsschlusses, als auch den Minderjährigenschutz völlig ausblendet.