In einer Wettbewerbssache hatte das Landgericht Darmstadt entschieden, dass auf einer Internetplattform ein Fahrzeug nicht mit der Ausstattung „Navi“ beworben werden darf, wenn es nicht über ein werksseitig eingebautes Navigationssystem verfügt. Die Ausstattung war in der Rubrik “Fahrzeugausstattung” wiederholt worden. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass mit dem Begriff „Fahrzeugausstattung” anders als bei dem Begriff „Fahrzeugzubehör” Merkmale beschrieben würden, die bereits ab Werk oder zu einem späteren Zeitpunkt fest in das Fahrzeug installiert worden seien. Dieser Eindruck entstehe jedenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Ausstattungsmerkmalen, bei denen dies ebenfalls der Fall sei. Auch sei ein werkseitig verbautes Navigationssystem ein eigener wertbildender Faktor. Werde ein später installiertes Navigationsgerät als Ausstattungsmerkmal beworben, stelle dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Die dagegen eingelegte Berufung des Händlers wurde nach Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt zurückgenommen.
Aus den Gründen:
Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, stellt die beanstandete Anzeige eine irreführende geschäftliche Handlung dar und ist damit unlauter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Die Anzeige ist auf der Internetplattform „…“ erschienen und richtete sich damit an die Allgemeinheit, also zum weit überwiegenden Teil an private Letztverbraucher. Zu diesem Verkehrskreis gehören auch die Mitglieder des Senats, die daher aus eigener Sachkunde beurteilen können, welche Vorstellung das angegriffene Angebot für einen gebrauchten A bei den durchschnittlichen, situationsadäquat aufmerksamen Adressaten weckt. Bereits die Angabe „Navigationssystem“ unter der Rubrik „Fahrzeugausstattung“ wird jedenfalls von dem Privatkunden so verstanden, dass es sich um ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät handelt. Verstärkt wird diese Fehlvorstellung dadurch, dass das Fahrzeug bereits in der Titelzeile beworben wird als „A Navi/Klimaaut/GARANTIE/PDC/C“. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sind Anhaltspunkte dafür, dass gewerbliche Abnehmer ein anderes Verständnis haben könnten, weder dargetan noch ersichtlich.
Diese Fehlvorstellung, die durch einen klarstellenden Hinweis ohne weiteres vermeidbar wäre, ist auch relevant, da werkseitig eingebaute Navigationssysteme im Schnitt deutlich teurer sind als andere, dafür aber wegen des Integriertseins in das Fahrzeug wesentlich komfortabler, als nachträglich zu befestigende Geräte. (…)
OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 26.07.2011, Az: 6 U 275/10
Vorinstanz: LG Darmstadt, Urt. v. 09.11.2010, Az. 18 O 228/10