Der Mandant eines Kollegen, Rechtsanwalt Stefan Richter aus Berlin bekam eine Zahlungsaufforderung von der Content Service Ltd. aus Mannheim, er soll eine dieser dubiosen Webseiten besucht und dabei ein Abo abgeschlossen haben. Nachdem vom Anbieter auf anwaltliche Aufforderung kein Verzicht auf die angeblich bestehende Forderung erklärt wurde, wollte der Kollege negative Feststellungsklage erheben. Da der Mandant des Kollegen Richter eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und auch seine Prämien immer brav bezahlt hatte, sollte die Versicherung die Übernahme der Kosten erklären. Tat sie aber nicht. Der Mandant des Kollegen sollte gefälligst abwarten, bis er mit einem gerichtlichen Mahnverfahren überzogen wird.
In der Tat ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Webseitenbetreiber derartiges tun. Die Erfolgsaussichten wären nämlich äußerst gering. Darum geht es aber nicht. Die Mahnungen kommen häufig, der Ton wird schärfer, man muss also bei der an den Tag gelegten Penetranz schon starke Nerven haben. Da die Anbieter sich eines Anspruchs berühmen, der nicht besteht, kann man sich dagegen wehren. Eben mit einer negativen Feststellungsklage. Da es sich um einen Rechtsschutzfall handelt, ist eine Rechtsschutzversicherung hier auch verpflichtet, Deckungsschutz zu gewähren.
Der Kollege Richter klagte daher nicht nur gegen die Online Contend Ltd. auf negative Feststellung, sondern auch gleich noch gegen die Rechtsschutzversicherung auf Gewährung von Deckung. Nachdem das Verfahren gegen die Online Contend Ltd. gewonnen wurde, konnte der Rechtsstreit gegen die Versicherung für erledigt erklärt werden. Das Gericht musste nur noch entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Die Rechtsschutzversicherung natürlich entschied das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.03.2010, Az: 43 C 3487/09. Letztlich zahlt das natürlich nicht die Versicherung, sondern die Versicherten mit ihrem Prämien.
Ein ähnliches Problem hatte ein Mandant für den wir negative Feststellung gegen ein sehr seltsam agierendes Inkassounternehmen erhoben, ebenfalls ohne Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung. Es war übrigens das gleiche Versicherungsunternehmen.
Quelle: kanzlei-richter.com; AG Düsseldorf: Rechtsschutzversicherung muss gerichtlichen Deckungsschutz gegenüber Abofallenabzocke gewähren