Schlagworte: Wartezeit
Bundesarbeitsgericht – Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit
Verfasst von kuemmerle unter Arbeitsrecht am 4. Juli 2007
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Zum Rest des Beitrags »