Schlagworte: Prozesskosten
BGH – keine Kündigung, wenn der Mieter Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses nicht zahlt
Der Mieter einer Wohnung in Lüneburg zahlte seine Miete nicht, woraufhin seine Vermieterin wegen der erheblichen Zahlungsrückstands das Mietverhältnis fristlos kündigte und als der Mieter keine Anstalten machte auszuziehen, anschließend Räumungsklage erhob. Innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wurden die Mietrückstände dann von der ARGE beglichen, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Mieter die Prozesskosten auferlegt wurden. Diese zahlte der Mieter natürlich nicht, woraufhin die Vermieterin eine Chance sah, den Mieter doch noch loszuwerden und das Mietverhältnis erneut mit der Begründung kündigte, der Mieter habe seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, indem er u. a. die aus dem ursprünglichen Räumungsprozess entstandenen Kosten nicht beglichen habe. Das Amtsgericht Lüneburg hat die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht Lüneburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zum Rest des Beitrags »