Vergütungsvereinbarung
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind mit dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) gesetzlich geregelt. Eine Honorar- oder Vergütungsvereinbarung ist ein Vertrag, durch den eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung getroffen wird. Dann tritt die getroffene Vergütungsvereinbarung an die Stelle der gesetzlichen Vorschriften. Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine Beratung, ist auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.
Wir bemühen uns, Ihnen unsere Dienstleistung so wirtschaftlich wie möglich anzubieten. In den überwiegenden Fällen rechnen wir unsere Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren ab. In einzelnen Fällen bietet sich allerdings der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Insbesondere bei längerer oder regelmäßiger Tätigkeit oder umfassender und dauerhafter Beratung von Unternehmen, kann sich der Abschluss einer solchen Vereinbarung für beide Seiten wirtschaftlich vorteilhaft gestalten.
Mit einer Vergütungsvereinbarung können andere als die nach dem RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart werden. Dabei kann für die außergerichtliche Tätigkeit auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (§ 4 Abs. 2 RVG). Daneben ist gemäß § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO die Gebührenunterschreitung bei besonderen Umständen, die in der Person des Auftragsgebers liegen, zulässig. Für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren ist eine Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren ausgeschlossen.
Gebührenvereinbarung in Beratungsangelegenheiten
In Beratungsangelegenheiten, d.h. für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft oder für die Erstellung eines Rechtsgutachtens, ist gemäß § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.
Sind Sie Verbraucher und treffen wir mit Ihnen keine gesonderte Gebührenvereinbarung, so beträgt die Gebühr höchstens 250,00 EUR, im Falle einer Erstberatung 190,00 EUR.
Sind Sie kein Verbraucher und wird keine Gebührenvereinbarung geschlossen, so bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 BGB), d.h. wir haben Anspruch auf eine angemessene Gebühr. Bei der Bestimmung der Angemessenheit zu beachtende Kriterien sind dabei u.a. der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Ihre Einkommens- und Vermögensverhätnisse.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige anschließende Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Für die von der Beratungshilfe erfasste Beratung darf keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Hier gelten besondere Gebührenvorschriften.
Pauschal- und Zeithonorar
Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung empfiehlt sich bei einem klar definierten Auftrag, so z.B. bei einmaligen Aufträgen, wie der Einholung bestimmter Informationen, einem Rechtsgutachten oder der Prüfung eines Vertrages. Die Vergütung wird pauschal für die gesamte Tätigkeit oder für einzelne Tätigkeiten vereinbart, es wird detailliert aufgezeigt, welche Leistungen erfasst sind. Der Vorteil dieser Art der Vereinbarung liegt in der Kostensicherheit.
Bei der Abrechnung nach Zeiteinheiten werden die Dauer und der Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit detailliert dokumentiert und erfasst. Sie können anhand der Abrechnung den Zeitaufwand und die einzelnen Tätigkeiten nachprüfen. Durch Zwischenabrechnungen werden Sie informiert und können über weitergehende Tätigkeiten entscheiden. Es bietet sich an, die Deckelung der Kosten auf einen Maximalbetrag zu vereinbaren, wenn sich der Arbeitsaufwand abschätzen lässt. Der Vorteil dieser Vergütungsvereinbarung liegt darin, dass nur die tatsächlich geleistete Tätigkeit vergütet wird.
Gegenstandswert
In Anlehnung an die gesetzlichen Gebühren kann ein pauschaler Gegenstandswert und /oder ein entsprechender Gebührenfaktor nach dem RVG vereinbart werden, nach dem die Tätigkeit abgerechnet werden soll. Eine solche Vereinbarung bietet sich an, wenn der Wert der Rechtsangelegenheit nicht klar beziffert werden kann.
Individuelle Vereinbarung
Selbstverständlich können individuelle Gebührenvereinbarungen gefunden und vereinbart werden. So kann z.B. eine Grundgebühr für die Einarbeitung und für weitere Tätigkeiten Pauschalen oder zeitabhängige Honorare vereinbart werden.
Auslagen und Umsatzsteuer
Die vereinbarten Honorare verstehen sich üblicherweise netto. Auslagen und Umsatzsteuer (MwSt.) sind daher gesondert zu zahlen.
Angemessenheit einer höheren Vergütung
Eine Vereinbarung höherer Gebühren muss schriftlich abgeschlossen werden. Durch Übermittlung per Fax ist die Schriftform grundsätzlich nicht gewahrt. Wir weisen Sie explizit darauf hin, dass die gesetzlichen Gebühren überschritten werden. Bei einer Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren haben Sie im Falle des Obsiegens gegenüber der gegnerischen Partei nur Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren.
Die Höhe der vereinbarten Vergütung muss sich immer im Rahmen der Angemessenheit befinden (§ 4 Abs. 4 RVG). Nach der Rechtsprechung ist die Höhe der vereinbarten Vergütung unangemessen, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Erfolgshonorar
Nach § 49 b Abs. 2 BRAO war die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Anwalt verboten. Danach war es unzulässig, die Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen oder einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar entgegen zu nehmen.
Zum 1. Juli 2008 trat das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Kraft. Die gesetzliche Regelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04), wonach das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (§ 49b Abs. 2 der BRAO) teilweise verfassungswidrig ist. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge muss die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.
Ein Erfolgshonorar ist künftig nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an. Im Rahmen so genannter „individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen“ erhalten die Beteiligten den Spielraum für eine Erfolgsvereinbarung.